Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist es verboten Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme gibt es für den Bereich der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle.
Diese Abfälle können auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Wenn diese Abfälle dem Boden nicht zugeführt werden können, dürfen sie außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verbrannt werden.
Die Verbrennung muss mindestens zwei Werktage vor Beginn durch Verwendung des Formulars angezeigt werden. Die Anzeige stellt keine Genehmigung dar.
Was muss ich wissen?
Beim Abbrand von jeglichen Feuern sind folgende brandschutztechnische Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:
1. Verbrannt werden darf nur in folgenden Zeiten:
- Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- Samstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
2. Ständige Aufsicht
- Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen.
- Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden.
3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen
- 35 m von sonstigen Gebäuden
- 5 m zur Grundstücksgrenze
- 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
- 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
4. Lauffeuer vermeiden
- Um Lauffeuer zu vermeiden, sind dürres Gras, Holz und andere leicht brennbare Materialien in einem Umkreis von 5 m um die Abbrandstelle zu entfernen. Notfalls ist ein Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anzulegen, der Boden in diesem Bereich nass zu halten oder mit Sand/Erde abzudecken.
5. Abbrandstelle kontrollieren
- Bei Entstehung von Flugfeuer, Verqualmung, Einbruch der Dunkelheit beziehungsweise Beendigung des Abbrandes ist das Feuer vollständig zu löschen. Die Rückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten und die Abbrandstelle ist noch mindestens 30 Minuten nach Beendigung des Feuers nachzukontrollieren.
Rechtsgrundlage
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.05.1975, GVBl. I S. 45