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Bestattung

Nr. 99101002000000

Leistungsbeschreibung

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Wichtiger Hinweis

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

Rechtsgrundlage

Ein Trauerfall: Was müssen Sie regeln?

Ein Trauerfall: Was müssen Sie regeln?

Bei Eintritt eines Todesfalles in der Familie stehen die Angehörigen bei der Trauer den dann zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen oftmals ratlos gegenüber. Diese Seite soll Ihnen ein Ratgeber in dieser Situation sein. Sie gibt einen Überblick zu wesentlichen Fragen.

Wo muss ein Sterbefall angemeldet werden?

Die Anmeldung der Sterbefälle erfolgt bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus

Friedhofsverwaltung

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Raum: 117
  • Telefon: 06431 203-362

durch die Angehörigen selbst oder den Bestatter. Dort werden die Bestattungstermine für alle Limburger Friedhöfe festgelegt. Für die Bestattungen sowie die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Friedhofsanlagen sind die Mitarbeiter des Städtischen Betriebshofes zuständig. Die Grabstätten sind privat von den Angehörigen zu pflegen.

Welche Formalien müssen nach einem Sterbefall erledigt werden?

Bei einem Sterbefall müssen Sie

  • den Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist. Bei Eintritt des Todes in einem Krankenhaus oder Heim wird dies von der Krankenhaus- beziehungsweise der Heimleitung veranlasst.
  • die Todesbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen.
  • ein Bestattungsunternehmen auswählen und beauftragen.
  • die Überführung der verstorbenen Person zur Friedhofshalle (am Wohnort oder wenn vereinbart, zu einem anderen Bestattungsort) veranlassen.
  • die Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen (wird auch von dem beauftragten Bestattungsunternehmen wahrgenommen). Für die Stadt Limburg a. d. Lahn und ihre Stadtteile ist dies das

Standesamt

Hospitalstraße 2
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Fax: 06431 203 924

Jeder Sterbefall ist spätestens am folgenden Werktag nach dem Todestag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Leichenschauschein des Arztes
  • Bei Eintritt des Todes im "St. Vincenz-Krankenhaus" erfolgt eine schriftliche Anzeige des Krankenhauses.
  • Bei Eintritt des Todes in der Wohnung oder im Standesamtsbezirk mündliche Anzeige des Sterbefalles unter Vorlage des Personalausweises des Anzeigenden (Ausnahme: Der Anzeigende ist dem Standesbeamten persönlich bekannt).
  • Bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen ein Auszug aus dem Familienbuch des Standesamtes, wenn die Ehe nach 1958 in Deutschland geschlossen wurde (in den neuen Bundesländern nach dem 03.10.1990). Das beim zuständigen Standesamt geführte Familienbuch ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das im Besitz der Eheleute ist! Das Stammbuch kann aber zur Eintragung des Sterbefalles mit vorgelegt werden.
  • Bei Eheschließung vor dem Jahre 1958 ist die Heiratsurkunde und gegebenenfalls die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartnersmitzubringen; bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk; bei Ledigen die Geburtsurkunde.
  • Die vorgenannten Informationen betreffen nur die Sterbefälle mit natürlicher Todesursache. Bei Suizid, Tötung, Unfalltod oder nicht aufgeklärter Todesursache wird empfohlen, zunächst bei dem zuständigen Standesamt die erforderlichen Informationen einzuholen.

Was muss außerdem erledigt werden?

  • die Bestattungsform (Erd- oder Feuerbestattung) sowie die Art der Grabstätte (Wahl- oder Reihengrab) festlegen
  • den Sarg und Ausstattung aussuchen
  • den Termin bei Stadt und Kirche für die Trauerfeier/Beerdigung festlegen
  • die Ausgestaltung der Trauerfeier regeln (Gottesdienst, Grabreden, musikalische Umrahmung, Dekoration, Sarggebinde, Kränze, Handsträuße usw.)
  • die Traueranzeige verfassen und aufgeben
  • für einen Trauerkaffee oder Trauermahl gegebenenfalls Räumlichkeiten reservieren
  • die Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse, der Lebensversicherung beziehungsweise der Sterbekasse
  • den Tod eines Rentenempfängers bei der Deutschen Post AG, NL Rentenservice, 70143 Stuttgart melden
  • die Zahlung eines Vorschusses bei der Deutschen Post AG, NL Rentenservice, 70143 Stuttgart beantragen
  • den Rentenanspruch bzw. die Beamtenversorgung geltend machen
  • den Sterbefall beim Arbeitgeber melden, sofern der Verstorbene noch im Arbeitsverhältnis stand
  • den Erbschein beantragen und das Testament eröffnenlassen
  • gegebenefalls die Wohnung kündigen und deren Übergabe regeln; Gas und Wasser abstellen; Heizungsanlage regulieren; Haushalt auflösen
  • Telefon, Handy, Post, Zeitungen, Versicherungen, Auto ab- oder ummelden, Mitteilung an den Beitragsservice wegen ds Rundfunkbeitrags (Angabe der Teilnehmernummer)
  • die Kündigung von Mitgliedschaften und Abonnements
  • die Dauer- und Abbuchungsaufträge bei Banken und Sparkassen ändern; Fälligkeit von Terminzahlungen überprüfen

Was bedeutet Ruhefrist?

Die Ruhefrist beginnt mit der Bestattung. Sie beträgt für Leichen und Aschenreste auf allen Friedhöfen - ausgenommen auf dem Friedhof Linter - 30 Jahre. Auf dem Friedhof Linter beträgt die Ruhefrist für Leichen 40 Jahre. Dieser Zeitraum ist gemäß der Friedhofssatzung vorgeschrieben

Welche Grabarten gibt es?

Art und Einzelheiten der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er auf das Pietätsgefühl der Angehörigen, dass sie seinen Willen auch ohne letztwillige Anordnung erfüllen werden. Fehlt es an einer solchen Willenserklärung, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden. Hierbei geht der Wille des überlebenden Ehegatten dem der Verwandten, insbesondere auch dem der Eltern und Geschwister, vor. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Folgende Grabarten stehen (nicht auf allen Friedhöfen) zur Verfügung:

  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Reihengräber sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (auf dem Friedhof in Linter von 40 Jahren) abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein Wiedererwerb der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Sargbestattung erfolgen. Es können zusätzlich zu einer Sargbestattung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Ablauf der Ruhefrist und die Abräumung werden drei Monate vorher bekanntgegeben.

  • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich

  • bei Eintritt eines Bestattungsfalles
  • zu Lebzeiten durch Personen über 65 Jahren.

Eine örtliche Bereitstellung der zu Lebzeiten erworbenen Grabstätten kann nur auf dem Hauptfriedhof erfolgen.

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Zweit- oder weitere Belegungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Ruhefrist der Leiche die Nutzungszeit nicht übersteigt oder aber das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verlängert wird. Der Nacherwerb ist nur für die gesamte Grabstätte und für eine Höchstdauer von 40 Jahren möglich. Die Mindestnacherwerbsdauer beträgt 5 Jahre. Bestehende Nutzungsrechte werden angerechnet. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

Wahlgräber können als ein- oder mehrstellige Gräber angelegt werden. In einem einstelligen Wahlgrab darf nur eine Sargbestattung erfolgen. In Wahlgräbern können zusätzlich zu Erdbestattungen bis zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

Außer auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Linter können Wahlgräber auch als Tiefgräber angelegt werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge (übereinander) bestattet werden.

  • Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

Zur Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:

  1. Urnenreihengräber
  2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen
  3. Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof)
  4. Urnenwahlgräber

Außerdem können Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

Urnenreihengräber werden im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren zur Beisetzung von höchstens zwei Urnen abgegeben. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein Wiederer-werb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Zweitbestattungen sind bis höchstens 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Urnenreihen-gräber haben die Abmessungen von 0,70 m (Breite) und 0,90 m (Länge).

Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden auf einer Rasenfläche angelegt. Sie dienen der Aufnahme von insgesamt 24 Urnen. Die einzelnen Urnengräber (0,50 m x 0,50 m) werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von einer Urne abgegeben. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Auf den Urnengemein-schaftsgrabanlagen wird jeweils in der Mitte ein Gedenkstein (Stele) errichtet. Die Aufstellung wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Inschrift – falls von den Angehörigen gewünscht – wird von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Steinmetz vorgenommen und ist nach Aufwand zu erstatten. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen ist nicht gestattet.

Baumgräber werden an einem Baum angelegt zur Beisetzung von Urnen. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Die einzelnen Baumgräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von maximal zwei Urnen abgegeben; ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Zweitbestattungen sind bis höchstens 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes besteht nicht. Die Reihenfolge der Belegung der Baumgräber wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

Diese Grabart wird nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

Die Fläche um einen für Baumgräber speziell ausgewiesenen Baum wird soweit möglich mit Rasen angelegt. Der Baumstandort soll in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben.

An geeigneter Stelle im Bereich des jeweiligen Baumes wird von der Friedhofsverwaltung ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung ausschließlich die Namen der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die Kosten für die Schrifttafeln sind von den Angehörigen zu tragen. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen ist nicht gestattet.

Urnenwahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren verliehen wird. Die Ausführungen in dem Absatz "Wahlgräber für Erdbestattungen" gelten entsprechend. In Urnenwahlgräber können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgräber haben die Abmessungen von 1,00 m (Breite) und 1,20 m (Länge). Urnen müssen aus vergänglichem bzw. verrottbarem Material gefertigt sein. Urnengefäße aus Kunststoff oder ähnlichem sind nicht zulässig.

Wer kümmert sich um die Grabpflege

Mit der Übernahme einer Grabstätte verpflichtet sich der Nutzungs- beziehungsweise Verfügungsberechtigte, für eine ordnungsgemäße Pflege während der Nutzungszeit zu sorgen. Die Grabpflege kann entweder durch die Ange-hörigen selbst oder durch eine beauftragte Gärtnerei ausgeführt werden.

In der Vergangenheit wurde häufiger festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Grabpflege für viele Angehörige des/der Verstorbenen aus den unterschiedlichsten Gründen schwierig ist. Um diese Problematik im Vorfeld zu vermeiden, können Reihengräber und Wahlgräber sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbestattungen als Rasengrabstätten angelegt werden. Hierfür stehen auf jedem Friedhof separate Grabfelder zur Verfügung.

Die Pflege und Unterhaltung werden durch Zahlung der entsprechend der Grabart festgelegten Gebühr für die Dauer der festgesetzten Nutzungszeit durch unsere Friedhofsmitarbeiter sichergestellt. In Bezug auf die spätere Gestaltung ist jedoch zu beachten, dass diese Grabstätten nur mit einer Gedenkplatte, die ebenerdig in den Boden einzulassen und bündig am Kopfende anzusetzen ist, versehen werden dürfen. Die Abmessung der Gedenkplatte ist mit einer maximalen Größe vorgegeben. Durch Weglassen der Gedenkplatte sind auch anonyme Bestattungen möglich. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern, und ähnlichen auf der Rasenfläche ist nicht gestattet.

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