Wahlen & Abstimmungen
Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn bereitet die Wahlen vor und sorgt mit einer Vielzahl an ehrenamtlichen Kräften für deren reibungslose Abwicklung.
Wahlleiter
1. Stadtrat Michael Stanke
Stellvertretende Wahlleiterin
Büroleitende Beamtin Silke Derichs
Kommunalwahl 2026 und Ausländerbeiratswahl 2026
Bei diesen Wahlen werden in Limburg die Vertreterinnen und Vertreter für drei städtische Gremien gewählt: für die Stadtverordnetenversammlung, für jeden der acht Ortsbezirke die Mitglieder des Ortsbeirates und die Mitglieder des Ausländerbeirats.
Nächster Wahltermin ist der 15. März 2026.
Das Wahlsystem ist ein mit Personenwahl verbundenes Verhältniswahlsystem. Alle Wahlberechtigten besitzen so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind: In Limburg 45 Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, zwischen sieben und 13 Stimmen für die Wahl des jeweiligen Ortsbeirats (abhängig von der Einwohnerzahl) und 13 Stimmen für die Wahl des Ausländerbeirats. Die Wahlberechtigten können dabei Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren) und die Stimmen auf Kandidatinnen und Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Parteien und Wählergemeinschaften) verteilen (Panaschieren). Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.
Bekanntmachungen
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirats am 15. März 2026 in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Hiermit fordere ich nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 7. März 2005 (GVBL. I. S. 197), in der derzeit gültigen Fassung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte sowie des Ausländerbeirats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 5. Januar 2026, 18 Uhr.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der nachfolgend aufgeführten §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen.
§ 10 - Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 - Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 13 - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Bei der Stadtverordnetenwahl und den Ortsbeiratswahlen sind neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind auch Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf dem Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Jeder Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, es besteht keine Obergrenze. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge des Wahlvorschlags nur so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt werden, wie die zu wählende Vertretung Sitze hat. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung aufzuführen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 5. Januar 2026, 18 Uhr schriftlich bei meiner Geschäftsstelle
Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Hauptverwaltungsabteilung
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn
Zimmer 205 oder 206, Tel. 06431 / 203-319 oder -376
einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Büros der Stadtverwaltung Limburg a. d. Lahn am
24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtsfeiertag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtsfeiertag), am 31.Dezember 2025 (Silvester) und am 1. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen sind.
Bis einschließlich 23. Dezember 2025, am 29. und 30. Dezember 2025 und ab dem 2. Januar 2026 ist das Büro des Wahlleiters innerhalb unserer Servicezeiten (8:00 bis 12:00 Uhr) besetzt und erreichbar.
Es wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.
Ungeachtet dessen ist das Büro des Wahlleiters am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
- eine Bescheinigung des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherung an Eides statt (§12 Abs. 3 KWG),
- ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (mit Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§11 Abs. 4 KWG).
Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen müssen im Original vorgelegt werden § 67 Abs. 2 KWG).
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 (69. Tag) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Gemäß § 148 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beträgt die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadtverordnetenwahl 36.128 (Stand 31. Dezember 2024).
Demnach sind in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn nach § 38 (1) HGO
45 Stadtverordnete zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Ortsteilen beträgt gemäß § 3 Abs. 5 der Hauptsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:
Limburg (Innenstadt): 13 Mitglieder
Lindenholzhausen: 9 Mitglieder
Staffel: 9 Mitglieder
Eschhofen: 9 Mitglieder
Offheim: 9 Mitglieder
Dietkirchen: 7 Mitglieder
Linter: 9 Mitglieder
Ahlbach: 7 Mitglieder
Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn sind für den Ausländerbeirat 13 Mitglieder zu wählen.
Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind auf der Website des Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) verfügbar (konkret über: https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger).
Das gilt nicht für das „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“. Dieses ist bei meiner Geschäftsstelle anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Dieses Formblatt wird dann als Druckvorlage per E-Mail übersandt.
Hinweis:
Für die Abwicklung der Stadtverordnetenwahl, der Ortsbeiratswahlen und der Ausländerbeiratswahl wird die Wahlsoftware „votemanager“ eingesetzt. Als ergänzenden Bestandteil hierzu hat der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn das Zusatzmodul „Parteienkomponente“ lizensiert. Damit wird den Parteien und Wählergruppen die kostenfreie Nutzung des Zusatzmoduls ermöglicht. Mit diesem Modul können die Daten von Kandidatinnen und Kandidaten und von Vertrauenspersonen erfasst und gespeichert und die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formulare vollständig und unterschriftsreif erstellt werden. Die Daten werden dann im weiteren Verlauf vom Wahlleiter in die eigentliche Wahlsoftware übernommen.
Die Nutzung der bereitgestellten Komponente wird seitens des Wahlleiters empfohlen. Nähere Informationen zum Verfahren können beim Wahlleiter erfragt bzw. auf der Homepage der Stadt Limburg nachgelesen werden (https://www.limburg.de/Rathaus-Leben/Stadtverwaltung/Wahlen-Abstimmungen).
Limburg a. d. Lahn, den 25. September 2025
DER WAHLLEITER der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
gez.
Michael Stanke
(1. Stadtrat)
Parteienkomponente
Registrierung für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zur Kommunalwahlen 2026 und zur Ausländerbeiratswahl 2026
Dokumente
Vordrucke für Wahlvorschlagsträger
Sonstiges
Wahlhelfer werden
Wenn Sie eine verantwortungsbewusste Tätigkeit suchen und unsere Demokratie aktiv unterstützen möchten, werden Sie doch Mitglied in einem unserer Wahlvorstände. Bei der Durchführung von Wahlen ist die Stadt Limburg a. d. Lahn, für einen reibungslosen Ablauf, auf ehrenamtliche Kräfte angewiesen. Viele der Wahlhelfer sind schon seit Jahren dabei und es ist wichtig, dass wir immer wieder Nachwuchskräfte ins Boot holen.
Voraussetzung
Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Die Wahlvorstände sind so zusammengesetzt, dass sich in jedem Vorstand erfahrene Personen befinden. Mitglied im Wahlvorstand können alle sein, die auch wählen dürfen.
Was muss ich tun?
Ein Wahlvorstand besteht in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn aus sieben Mitgliedern. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und verteilt die einzelnen Arbeiten auf die Mitglieder. Zu den Aufgaben gehören beispielsweise die Ausgabe der Stimmzettel, die Prüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und die Eintragung der Stimmabgabevermerke. Nach Schließung der Wahllokale sind Sie an der Auszählung der Stimmzettel beteiligt und helfen bei den Aufräumarbeiten.
Über die Einzelheiten des Wahlablaufs informieren wir alle Mitglieder der Wahlvorstände rechtzeitig vor der Wahl.
Wie viel Zeit muss ich mitbringen?
Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler geöffnet. Der Wahlvorstand trifft sich allerdings schon um 7.30 Uhr, um noch vorbereitende Arbeiten im Wahllokal zu erledigen. Es wird in Schichten gearbeitet. Ihr Engagement wird selbstverständlich belohnt! Sie erhalten für Ihren Einsatz am Wahltag ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 40 Euro.
Interesse geweckt?
Schicken Sie Ihre Kontaktdaten an
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn
- Telefon: 06431 203-376
- Raum: SH 205
Laura Weigand
stellvertretende Abteilungsleiterin Hauptverwaltungsabteilung
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn
- Telefon: 06431 203-370
- Raum: SH 207
Wir merken Ihre Zusage dann für die kommenden Wahlen vor und setzen uns rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung. Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihre Bereitschaft und freuen uns auf Ihre Mitarbeit!