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Geburten, Geburtsanmeldung

Nr. 99027006000000

Volltext

 Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

  Anzeigepflichtige


Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)

Ansprechpunkt

Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

Frist

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
 

Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte  Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
 

Merkblatt Geburtenanmeldung

Merkblatt Geburtenanmeldung

Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. Dennoch sind etliche Formalitäten zu erledigen, bei den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes gerne behilflich sind.

Hier ist beschrieben, welche Unterlagen Sie zur Anmeldung Ihres Kindes benötigen, falls dieses in Limburg a. d. Lahn das Licht der Welt erblickt. Hier erhalten Sie auch einen Überblick, über die nachfolgendenThemen:

  • Anmeldung des Kindes / vorzulegende Unterlagen
  • Vor- und Familienname des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunden des Kindes

In besonderen Fällen-insbesondere solche mit Auslandsbeteiligung - empfiehlt sich die persönliche Beratung durch dasStandesamt. Bei Fragen helfen Ihnen:

Susanne Döblitz

Hospitalstraße 2
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-925
  • E-Mail
  • Raum: 112

Angela Berger

Hospitalstraße 2
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-920
  • E-Mail
  • Raum: 112


Wer meldet das Kind beim Standesamt an? Welche Unterlagen werden hierfür benötigt?

Die Geburt wird von den sorgeberechtigten Eltern beim Standesamt Limburg a. d. Lahn angezeigt. Hierzu werden folgende Dokumente von Ihnen benötigt:

Mutter ledig

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepassmit Aufenthaltstitel / Passersatz-Dokument)
  • Geburtsurkunde Mutter* (deutsch oder mehrsprachig)

Mutter geschieden

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepassmit Aufenthaltstitel / Passersatz-Dokument)
  • Geburtsurkunde Mutter* (deutsch oder mehrsprachig)
  • Eheurkunde mit Scheidungsvermerk* (alternativ: Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil)* (jeweils deutsch oder mehrsprachig)

Eltern verheiratet

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepassmit Aufenthaltstitel / Passersatz-Dokument)
  • Eheurkunde* (deutsch oder mehrsprachig)
  • GeburtsurkundeMutter* (deutsch oder mehrsprachig)
  • Geburtsurkunde Vater * (deutsch oder mehrsprachig)

Eltern nicht verheiratet

  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepassmit Aufenthaltstitel / Passersatz-Dokument)
  • GeburtsurkundeMutter* (deutsch oder mehrsprachig)
  • Geburtsurkunde Vater * (deutsch oder mehrsprachig)

*Ausländische Urkunden werden mit deutscher Übersetzung durch einenDolmetscher (ISO-Norm) beziehungsweise in internationaler Form benötigt

 

Sollten Sie in Limburg geboren sein, geheiratet haben oder bereits ein Kind angemeldet haben, sind die notwendigen Personenstandsdokumente bei uns hinterlegt. Wir bitten um Verständnis dafür,dass die Bearbeitungszeit bei Geburten mit Aus-landsbeteiligung (insbesondere bei Eltern ohne Identitätsnachweis ,...) aufgrund erforderlicher Abfragen bei Behörden gegebenfalls etwas länger dauern kann. Eltern, die nicht oder nicht ausreichend deutsch sprechen, sind verpflichtet, einen Dolmetscher mit ins Standesamt zu bringen!

 

Das müssen Sie noch wissen:

Bitte berücksichtigen Sie, dass dem Standesamt Personenstandsurkunden grundsätzlich immer im Originalvorzulegen sind. Diese werden Ihnen nach der Prüfung wieder ausgehändigt.

Welche(n) Vornamen beziehungsweise Familiennamen erhält das Kind?

Vornamen:

Die sorgeberechtigten Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil bestimmen den / die Vornamen des Kindes. In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung zur Vornamensgebung. Dennoch gilt es bestimmte Richtlinien zu beachten. Unter anderem muss der Vorname als solcher erkennbar sein. Bitte denken Sie bei der Suche nach einem passenden Namen für Ihren Nachwuchs an das Wohl Ihres Kindes.

Familienname:

  • Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind erhält diesen Ehenamen als Familienname.
  • Die Eltern sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.
  • Die Mutter ist ledig: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
  • Die Eltern sind nicht verheiratet und eine Vaterschaftsanerkennung liegt vor: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Namenserteilung. Hierzu müssen beide Elternteile persönlich beim Standesamt erscheinen und eine gesonderte beurkundete Erklärung abgeben. Diese Erklärung kann beim Standesamt auch schon vorgeburtlich abgegeben werden. Eine Namenserteilung ist unwiderruflich!
  • Die Eltern sind nicht verheiratet, eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung liegt vor: Auch hier müssen sich die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder. Den/die Vornamen sowie den Familiennamen bestimmen Sie nach der Geburt Ihres Kindes in der Klinik (Formular „Schriftliche Geburtsanzeige“) und bestätigen diesemit Ihren Unterschriften.

Bitte beachten Sie, dass bei der Namensgebung nach ausländischen Recht Abweichungen möglich sind. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch das Standesamt. Wann ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich? Die Vaterschaftsanerkennung ermöglicht bei unverheirateten Eltern die Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes. Durch die Anerkennung der Vaterschaft entsteht die verwandtschaftsrechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind mit unterhalts-und erbrechtlichen Folgen. Der Vater wird durch die Vaterschaftsanerkennung nichtsorgeberechtigt. Hierzu kann auf Wunsch eine gesonderte beurkundete Sorgerechtserklärunggegenüberdem Jugendamt abgegeben werden (auch vorgeburtlich möglich).

 

Wann ist eine Vaterschaftsanerkennung wirksam?

Die Vaterschaft kann schon vor Geburtdes Kindes anerkannt werden. Sie wird jedoch erst mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit diese wirksam wird.

 

Was ist, wenn die die Mutter und/oder der Vater minderjährig sind?

Sind die Mutter und/oder der Vater des Kindes minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Erkundigen Sie sich in einem solchen Fall bitte vorab beim Jugendamt oder Standesamt.

 

Kann die Vaterschaft auch von einem anderen Mann als dem Ehemann anerkennt werden?

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (zum Beispiel der Ehemann der Kindesmutter)! Falls ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird, besteht die Möglichkeit einer qualifizierten Vaterschaftsanerkennung. In diesem Fall empfiehlt sich die Beratung durch das Jugendamt oder Standesamt.

 

Wo kann die Vaterschaft anerkannt werden?

Vaterschaftsanerkennungen können beim

  • Jugendamt(gebührenfrei)
  • Standesamt (gebührenfrei)
  • oder vor einem Notariat (in der Regel gebührenpflichtig) abgegeben werden.
 

Welche Urkunden erhalte ich nach der Anmeldung des Kindes im Standesamt?

Sie erhalten eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde für Ihre persönlichen Unterlagen. Die Gebühr für die erste Urkunde beträgt 12,00 €. Für jedes weitere Exemplar (im selben Arbeitsvorgang) beträgt die Gebühr 6,00 €.

 

Elterngeld

Sie erhalten eine gebührenfreie Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld. Diese fügen Sie bitte im Original dem ausgefüllten Elterngeldantrag bei. Die Unterlagen senden Sie bitte an:

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Mainzer Straße 35
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611/71570

 

Kindergeld

Sie erhalten eine gebührenfreie Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld. Diese fügen Sie bitte im Original dem ausgefüllten Kindergeldantrag bei. Die Unterlagen senden Sie bitte an:

Agentur für Arbeit
Familienkasse Wiesbaden
Klarenthaler Straße 34
65197 WiesbadenTel.: 0800/45555 30
E-Mail: familienkasse-hessen@arbeitsagentur.de

 

Mutterschaftshilfe

Sie erhalten eine gebührenfreie Geburtsurkunde für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Diese ist zur Vorlage bei der Krankenkasse der Kindesmutter bestimmt.

 

Steuerliche Identifikationsnummer

Eine steuerliche Identifikationsnummer geht Ihnen automatisch mit der Post zu. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern Bonn Telefon: 0228/4061240

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