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Inhalt

Limburg - gemeinsam mehr bewegen

Förderrichtlinie für nachhaltige Mobilität

HINWEIS: Ab dem 01.03.2023 gelten neue Förderkonditionen.

Das Förderprogramm für nachhaltige Mobilität „Limburg - gemeinsam mehr bewegen“ verfolgt verschiedene Ziele der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:

  • im Sinne des Klimaschutzes, den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern und dadurch die lokalen CO2-Emissionen zu senken,
  • als Beitrag zum Luftreinhalteplan die Emissionen von Schadgasen (zum Beispiel NOX) und Feinstaub im Stadtgebiet zu verringern,
  • sowie im Rahmen des Lärmaktionsplanes der Kreisstadt Limburg eine flächendeckende Lärmminderung zum Wohle der Limburger Bürgerinnen und Bürger zu bewirken.

Das Förderprogramm (damals noch "Limburg elektrisiert") trat am 01.02.2018 mit der Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeeinrichtungen auf nichtöffentlichem Grund in Kraft.

Eine Neuauflage des Förderprogramms unter dem Namen "Limburg gemeinsam mehr bewegen"  wurde im Februar 2023 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Aufgrund des Bundesprogramms zur „Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“, veröffentlicht am 29.06.2016, kann keine Neuwagen- Förderung von E-Pkw (Fahrzeuge der EG-Klassen M1 und N1) erfolgen.

Die vorliegende Richtlinie regelt die Bedingungen, unter denen ab dem 01.03.2023 eine Förderung beantragt werden kann. Sie betrifft Fahrzeuge, die durch das oben genannte Förderprogramm des Bundes nicht gefördert werden, Ladeinfrastruktur und Komponente zur Förderung des Radverkehrs.


Gefördert werden

  • Lastenräder mit und ohne E-Antrieb
  • Fahrradanhänger
  • Fahrradgaragen
  • L1e bis L4e (2- und 3- rädrige Leichtfahrzeuge)
  • L5e bis L7e (3- und 4- rädrige Leichtfahrzeuge)
  • Gebrauchtfahrzeuge M1 und N1
  • Ladeinfrastruktur

Förderhöhe

Die Förderhöhe liegt bei bis zu 25 % der Nettokosten. Für die verschiedenen Komponeten gibt es  maximale Förderhöhen zwischen 500 und 1.000 Euro. Zusätzlich gibt es einen Ökobonus. Private und gewerbliche Fahrzeuge können gefördert werden.

Neufahrzeuge werden nicht gefördert, da diese von der Bundesregierung bereits mit dem Umweltbonus der BAFA bezuschusst werden.

Ablauf des Förderverfahrens

Mit der Umsetzung der Maßnahme (Kauf) sollte erst nach Erhalt des Förderbescheids begonnen werden. Es ist aber auch möglich, bis zu zwei Wochen nach einem Kauf einen Antrag zu stellen.

Antragsstellung: 

Versand des ausgefüllten Antrags mit allen erforderlichen Anlagen (siehe hierzu Checklisten im Antragsformular) an die Stadt Limburg.  

Vorprüfung:

Die Vollständigkeit der Unterlagen wird geprüft, bei vollständig vorliegenden Unterlagen wird eine Antragsnummer verteilt. Bei grundsätzlicher Förderfähigkeit erfolgt die Förderzusage und die Zuleitung des Verwendungsnachweises an die Antragstellerin / den Antragsteller, bei nicht vorliegender Förderfähigkeit erfolgt eine Ablehnung

Umsetzung der Maßnahme:

Nach Eingang der Förderzusage und der Erteilung einer Fördernummer erfolgt die Beschaffung / Beauftragung des Fahrzeugs / der Fahrzeuge, der Ladeinfrastruktur bzw. der Beratungsleistung durch die Antragstellerin / den Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Förderzusage.

Verwendungsnachweis:

Ist der Kauf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist bereits erfolgt, ist der Verwendungsnachweis dem Antrag sofort beizulegen, wenn nicht, erfolgt der Versand des ausgefüllten Verwendungsnachweises innerhalb von 3 Monaten nach Umsetzung der Maßnahme mit allen erforderlichen Anlagen und Nachweisen (siehe Checkliste im Verwendungsnachweis) an die Stadt Limburg unter Angabe der Antragsnummer.

Prüfung:

Prüfung der vollständigen Unterlagen, gegebenenfalls erfolgt eine Nachforderung von Unterlagen. Bei geprüfter Förderfähigkeit erfolgt der Versand des Förderbescheids, falls eine Förderfähigkeit nicht vorliegt, erfolgt der Versand des Ablehnungsbescheids.

Auszahlung:

Ab dem Verstreichen der Monatsfrist, erlangt der Förderbescheid Bestandskraft. Danach wird der Förderbetrag zur Auszahlung angeordnet. Bis zur Überweisung der Förderung kann es ca. 3 bis 4 Wochen dauern.

Förderrichtlinie

Stand: 01.03.2023

„Limburg - gemeinsam mehr bewegen“

Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Alexandra Haller

Vorzimmer 1. Stadtrat

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Mira Jana Stockmann

Leiterin der Stabsstelle Energie, Klima- und Umweltschutz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Förderziele

Das Förderprogramm verfolgt verschiedene Ziele der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:

  • im Sinne des Klimaschutzes, den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern und dadurch die lokalen CO2-Emissionen zu senken,
  • als Beitrag zum Luftreinhalteplan die Emissionen von Schadgasen (zum Beispiel NOX) und Feinstaub im Stadtgebiet zu verringern,
  • sowie im Rahmen des Lärmaktionsplanes der Kreisstadt Limburg eine flächendeckende Lärmminderung zum Wohle der Limburger Bürgerinnen und Bürger zu bewirken.

Übersicht

Fördertatbestände
Förderung
maximale Förderhöhe
Ökobonus
Antragsberechtigt
Elektromobilität
L1e bis L4e (2- und 3rädrige Leichtfahrzeuge)
bis zu 25% der Nettokosten
500 €
ja - 100 €
Gewerbe, Privat
L5e bis L7e (3- und 4rädrige Leichtfahrzeuge)
1.000 €
ja - 100 € Gewerbe, Privat
Gebrauchte E-Fahrzeuge M1 und N1
1.000 €
ja - 100 € Gewerbe, Privat
Ladeinfrastruktur
500 € pro Ladepunkt
nein
Gewerbe, Privat

Radverkehr

Fahrradgarage
bis zu 25% der Nettokosten 600 €
nein
Gewerbe, 1-2 Familienhaus im Bestand
Lastenfahrrad (ohne E-Antrieb)
750 €
nein
Gewerbe, Privat
Lastenpedelec
750 €
nein
Gewerbe, Privat
Fahrradanhänger
250 €
nein
Gewerbe, Privat

Hinweise:

  • Antragsberechtigt: Privat (= Privatpersonen) und Gewerbe (= Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen)
  • Die Ladeinfrastruktur muss mit 100 % regenerative Energien versorgt werden.
  • Ökobonus: Nachweis erforderlich, dass gefördertes Elektrofahrzeug am Betriebsstandort mit Ökostrom geladen wird.
  • Für Inhaber/-innen des „Limburg Pass“ wird der Fördersatz auf 50% der Nettokosten angehoben. Die maximale Förderhöhe bleibt bestehen.

Übersicht Fahrzeugklassen

L1e: Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren.

L2e: Dreirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder bei anderen Verbrennungsmotoren.

L3e: Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

L4e: Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) mit Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

L5e: Dreirädriges Fahrzeug (Kraftrad) mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

L6e: Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder 4 kW bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren.

L7e: Vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW.

M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Hinweis:  Die Förderung von Neufahrzeugen dieser EG-Fahrzeugklasse erfolgt durch den Bund.

N1: Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse zwischen einer und 3,5 Tonnen. Hinweis:  Die Förderung von Neufahrzeugen dieser EG-Fahrzeugklasse erfolgt durch den Bund.

Inhalt

1. Fahrzeuge

1.1 Gegenstand der Förderung
1.2 Art und Umfang der Förderung

2. Ladeinfrastruktur

2.1 Gegenstand der Förderung
2.2 Art und Umfang der Förderung
2.3 Sonstige Anforderungen

3. Fahrradgaragen

3.1 Gegenstand der Förderung
3.2 Art und Umfang der Förderung

4. Antragsberechtigte

4.1 Antragstellerkreis
4.2 Erforderliche Nachweise bzw. Voraussetzungen

5. Verfahren

5.1 Antragsunterlagen und Bearbeitung
5.2 Erforderliche Unterlagen bei der Antragseinreichung
5.3 Antragstellung
5.4 Förderzusage
5.5 Verwendungsnachweis
5.6 Förderbescheid und Auszahlung

6. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Rechtsanspruch
6.2 Weiterveräußerung, Rückzahlung
6.3 Doppelförderung
6.4 De-minimis-Beihilfe
6.5 Sonstiges

7. Inkrafttreten

1. Fahrzeuge und Fahrradanhänger

1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge, deren Energiewandler ausschließlich elektrische Aggregate sind und dessen Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Weiterhin förderfähig sind Lastenfahrräder.

(1) Förderfähige Fahrzeugtypen

  • E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
  • Gebrauchte E-Fahrzeuge der Klasse M1 und N1
  • Lastenpedelecs 1
  • Lastenfahrräder 2

Nicht gefördert werden Pedelecs 3 , E-Bikes, E-Scooter sowie Segways.
Nicht förderfähig sind Fahrzeuge mit Range Extender.

(2) Förderfähige Anschaffungen, Haltedauer und Anmeldung
Gefördert werden:
• Neufahrzeuge (nicht bei den Fahrzeugklassen M1 und N1)
• Gebrauchtfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1; von einer Händlerin / einem Händler bezogen

Die Haltedauer aller Fahrzeuge muss mindestens 36 Monate betragen. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.4 der Förderrichtlinie).
Die geförderten Fahrzeuge müssen in der Kreisstadt Limburg angemeldet werden (gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge).

1.2 Art und Umfang der Förderung

(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Nettokosten. Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten.
Dabei gilt eine maximale Fördersumme von:

  • 500,00 € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e, L2e, L3e und L4e
  • 750,00 € für Lastenpedelecs
  • 750,00 € für Lastenräder
  • 1.000,00 € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L5e, L6e und L7e
  • 1.000,00 € für Gebrauchtwagen (E-Fahrzeuge) M1 und N1
  • 250,00 € für Fahrradanhänger

(2) Ökobonus
Wenn ein Antragsteller nachweist, dass er sein gefördertes Elektrofahrzeug im Sinne von Ziff. 1.1 am Betriebsstandort mit Ökostrom lädt, erhält er einen Bonus in Höhe von:
100,-- € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e bis L4e, L5e bis L7e sowie M1 und N1

(3) Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller können pro Kalenderjahr jeweils bis zu 2 Fahrzeuge gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).

Definitionen

1 Definition Lastenpedelec: Lastenpedelecs sind Fahrzeuge, die die Definition eines Pedelecs und eines Lastenfahrrads erfüllen (s. u.).

2 Definition Lastenfahrrad: Lastenfahrräder sind Fahrräder, für die nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Lastenfahrrad muss über drei Räder verfügen oder bei zweirädrigen Fahrrädern für eine Zuladung von mindestens 40 Kilogramm (ohne Fahrerin / Fahrer) zugelassen sein und eine der folgenden Anforderungen erfüllen: ein verlängerter Radstand oder Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Lastenfahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

3 Definition Pedelec: Pedelecs sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind. Wesentliche Merkmale sind:

- Maximale Motorleistung 250 W
- Tretunterstützung bis 25 km/h (Anfahrhilfe bis 6 km/h erlaubt.)
Sie gelten nach §1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge und sind damit zulassungsfrei.

2. Ladeinfrastruktur

2.1 Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähige Ladeinfrastruktur

  • Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenver-ordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und be-stimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.
  • Eine Ladestation kann eine Ladesäule (stehend montiert) oder eine Wallbox (hängend montiert) sein.


(2) Förderfähige Anschaffungen
Gefördert werden

  • der Kauf sowie
  • die Installation

Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 36 Monate im Besitz der Antragstellerin / des Antragstellers verbleiben. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.4 der Förderrichtlinie).

2.2 Art und Umfang der Förderung

(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Nettokosten bis zu einer maximalen Förder-summe von 500 Euro.
Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten. Die maximale Förderhöhe bleibt bestehen.

(2) Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller können pro Kalenderjahr bis zu vier Ladepunkte gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).

2.3 Sonstige Anforderungen

Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg errichtet wer-den.
Die Ladeinfrastruktur muss durch 100% regenerative Energien (Ökostrom) versorgt werden.

3. Fahrradgaragen

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Errichtung von Fahrradgaragen bei 1- und 2-Familenhäusern im Bestand (hier gilt: Bezug vor mindestens 6 Monaten).

(1) Förderfähige Fahrradgaragen
Förderfähig im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie sind nur Fahrradgaragen, die die folgen-den Anforderungen erfüllen:

  • Boxen, die ausschließlich zur Unterbringung von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenräder, Las-tenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrrädern oder Fahrradanhängern genutzt werden
  • Ebenerdige Errichtung
  • Außenhöhe maximal 1,60 m, nicht begehbar
    Alternativ: es ist von außen deutlich sichtbar, dass nur Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder, Lastenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrräder und Fahrradanhänger in der Fahrradgarage un-tergebracht werden (z.B. Boxen aus durchsichtigem Material, etc.)
  • Die bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gege-ben sein.

Eigenbauten sind nicht förderfähig.

(2) Dauer der Errichtung
Die Fahrradgarage muss für mindestens 5 Jahre errichtet bleiben. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).

3.2 Art und Umfang der Förderung

(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (Nettokosten) bis zu einer maximalen Fördersumme von 600 Euro.
Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten. Die maximale Förderhöhe bleibt bestehen.

(2) Maximale Förderanzahl
Pro Haushalt kann eine Fahrradgarage gefördert werden.

3.3 Sonstige Anforderungen

  • Die geförderte Fahrradgarage muss im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg errichtet werden.
  • Die Stadt Limburg behält sich Nachkontrollen vor, ob die Fahrradgaragen ausschließlich zur Unterbringung von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenräder, Lastenpedelecs, E-Bikes oder Fahr-radanhängern genutzt werden.

4. Antragsberechtigte

4.1 Antragstellerkreis


(1) Antragsberechtigt für Fahrzeuge und Fahrradanhänger sind

  • Gewerbebetriebe und Unternehmen sowie freiberuflich tätige Personen mit Sitz oder Nie-derlassung im Stadtgebiet Limburg a. d. Lahn
  • Gemeinnützig anerkannte Vereine, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz und Wirkungskreis in Limburg a. d. Lahn
  • Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Limburg a. d. Lahn


(2) Antragsberechtigt für Ladeinfrastruktur sind

  • Natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen des öffentlichen und priva-ten Rechts
  • Gewerbetreibende unabhängig von der Rechtsform sowie freiberuflich tätige Personen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)


(3) Antragsberechtigt für Fahrradgaragen sind

  • Privatpersonen, die Eigentümer eines 1- oder 2-Familienhauses im Bestand, bei dem die geförderte Fahrradgarage errichtet werden soll, im Stadtgebiet Limburg a. d. Lahn sind, Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden.

4.2 Erforderliche Nachweise bzw. Voraussetzungen

Als Nachweis für
(1) Gewerbetreibende
ist ein Gewerbeschein oder ein Handelsregisterauszug in Kopie erforderlich, aus dem hervorgeht, dass der Sitz oder eine Niederlassung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn existiert.

(2) Freiberufliche
ist ein Nachweis erforderlich, dass der Sitz oder eine Niederlassung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn existiert.

(3) Gemeinnützigkeit
ist eine Bestätigung über die Befreiung von der Gewerbesteuer in Kopie erforderlich.

(4) Privatpersonen
ist eine Kopie des Personalausweises erforderlich, aus der hervorgeht, dass der Wohnsitz in Limburg a. d. Lahn ist.

Ausnahme Ladeinfrastruktur: Hier ist kein Wohnsitz in Limburg a. d. Lahn erforderlich. Lediglich der Standort der Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn liegen.

(5) Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
sind eine Kopie des bestandskräftigen Beschlusses der WEG zur Beantragung und Durchführung der Maßnahme einschließlich einer entsprechenden Beauftragung der Hausverwaltung, ein aktuel-ler Grundbuchauszug, aus dem hervorgeht, dass das Grundstück der WEG, auf dem die Ladeinfrastruktur errichtet werden soll, in Limburg a. d. Lahn gelegen ist sowie eine Bestätigung der Hausverwaltung, dass der Beschluss der WEG nicht angefochten wurde, erforderlich.

Weiterhin sind bei der Errichtung von Fahrradgaragen folgende Nachweise einzureichen:

(6) Eigentum eines 1- oder 2-Familienhaus
Es ist ein Nachweis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass die/der antragstellende Eigentümerin / Eigentümer des Hauses ist, sowie dass es sich um ein 1- oder 2-Familienhaus handelt (z.B. in Form eines einfachen Grundbuchauszug sowie der Kopie der Baugenehmigung).

(7) Bestandsgebäude (es gilt: Bezug mindestens vor 6 Monaten)
Es ist ein Nachweis bzw. eine Erklärung erforderlich, dass es sich um ein Gebäude im Bestand handelt.

(8) Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Anforderungen für die Förderfähigkeit gemäß 3.1 gewährleistet wird. Dazu ist eine Produktbeschreibung mit technischer Skizze o.ä. mit Angabe der Maße einzureichen. Eine Verortung auf dem Grundstück auf einem Auszug der Liegenschaftskarte (erhältlich beim Amt für Bodenmanagement Limburg a d. Lahn) ist zu erbringen.

5. Verfahren

5.1 Antragsunterlagen und Bearbeitung

(1) Antragsunterlagen
Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Vordruck zu beantragen. Der Vordruck des Förderantrags ist bei:

Alexandra Haller

Vorzimmer 1. Stadtrat

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn


oder
auf der Internetseite "Limburg gemeinsam bewegen" - Förderrichtlinie für nachhaltige Mobilität erhältlich.

Informationen sind unter der o. g. Internetadresse sowie unter der o. g. Kontaktadresse erhältlich.
Dem Förderantrag ist eine De-minimis-Erklärung beizufügen, die ebenfalls bei den genannten Kon-taktadressen erhältlich ist.

(2) Bearbeitung
Der Förderantrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen (s. Ziff. 5.2 der Förderrichtlinie) unter der o.g. Adresse vorzugsweise per E-Mail oder auch per Post einzureichen. Der Antrag wird nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.

5.2 Erforderliche Unterlagen bei der Antragseinreichung

Dem Förderantrag sind die darin genannten Unterlagen, die De-minimis-Erklärung (s. Ziff. 6.4) so-wie die in Ziff. 4.2 aufgeführten Nachweise beizufügen.

5.3 Antragstellung

Förderfähig sind in der Regel Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist oder die bis spätesten zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages des Fahrzeuges, der Ladestation oder der Fahrradgarage beantragt wurden.

5.4 Förderzusage

(1) Die zuständige Stelle prüft, ob der Förderantrag grundsätzlich den Vorgaben der Richtlinie ent-spricht. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
(2) Entspricht der Antrag den Vorgaben der Richtlinie, erhält die Antragstellerin / der Antragsteller eine Förderzusage über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme. Die Förderzusage ist sechs Monate ab deren Zugang gültig.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich, sofern ein schriftlicher Antrag mit Angabe von Gründen rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen ist.
(3) Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Reihenfolge der Förderzusagen richtet sich nach dem Eingang vollständig eingereichter und förderfähiger Anträge.

5.5 Verwendungsnachweis

(1) Frist
Nach Abschluss des Kaufvertrags bzw. der endgültigen Realisierung der Maßnahme sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, die erforderlichen Nachweise mit dem Verwen-dungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis wird mit der Förderzusage versendet.
(2) Fahrzeug und Fahrradanhänger
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung eines (Elektro-) Fahrzeugs folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kaufvertrag in Kopie
  • Kopie des Fahrzeugscheins bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen
  • Nachweis über die Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen mit Fahrzeugidentifika-tionsnummer
  • Bei Beantragung des Ökostrombonus: aktueller Stromliefervertrag, aus dem der Bezug von 100 Prozent regenerativer Energien hervorgeht

(3) Ladeinfrastruktur
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung einer Ladeinfrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:

  • Kaufvertrag bzw. Rechnungskopie
  • Kopie der Rechnung über die Installation
  • Stromliefervertrag (Nachweis Bezug von 100 % regenerativer Energien)
  • Nachweis über die Seriennummer

(4) Fahrradgaragen
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung einer Fahrradgarage folgende Unterlagen einzureichen:

  • Rechnungskopie
  • Foto der ebenerdig errichteten Fahrradgarage mit untergebrachten Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Lastenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrrädern oder Fahrradanhängern nach Ingebrauchnahme der Fahrradgarage sowie Foto des von der Stadt Limburg zur Verfügung gestellten Aufklebers „Fahrradgarage“ angebracht an einer gut sichtbaren Stelle der Fahrradgarage.
    Hinweis: Die Stadt Limburg behält sich eine Nachkontrolle bezüglich der Nutzung der Fahrradgarage vor.

5.6 Förderbescheid und Auszahlung

(1) Ergibt die Überprüfung aller vollständig eingereichten Unterlagen die Förderfähigkeit der bean-tragten Maßnahme, ergeht ein Förderbescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Be-standskraft des Förderbescheids.

(2) Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.

6. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Rechtsanspruch

(1) Bei diesem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung er-folgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen ist der Antragsteller verpflichtet, die Fördergelder umgehend zurückzuzahlen.

6.2 Weiterveräußerung, Rückzahlung

(1) Der Weiterverkauf eines geförderten Fahrzeugs, Fahrradanhängers oder der geförderten Lad-einfrastruktur ist frühestens drei Jahre nach dem Erhalt der Förderzusage förderunschädlich zuläs-sig. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf im Sinne dieser Regelung der Be-willigungsbehörde zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen.
Die geförderten Fahrradgaragen müssen mindestens 5 Jahre errichtet bleiben. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Abbau oder Verkauf im Sinne dieser Regelung der Bewilligungs-behörde zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen.
(2) Wenn vor Ablauf von drei Jahren nach Erhalt der Förderzusage das geförderte Fahrzeug auf-grund eines Unfalls oder eines anderen Schadens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann bzw. der Fahrradanhänger oder die geförderte Ladeinfrastruktur (Frist 3 Jahren) oder die geförder-te Fahrradgarage (Frist 5 Jahre) nicht mehr ihre Funktion erfüllt, ist die Fördersumme gemäß Ziff. 6.2 Abs. 1 entsprechend zurückzuzahlen. Der Antragsteller ist verpflichtet, dies dem Fördergeber unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Doppelförderung

(1) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass für das geplante Vorhaben noch keine Förderung nach anderen Zuschuss-Programmen des Bundes bzw. des Landes Hessen bean-tragt bzw. erhalten worden sein darf und auch in Zukunft kein weiterer Antrag auf öffentliche För-derung gestellt werden darf.
(2) Das geplante Vorhaben kann nur einmal aus Mitteln der Kreisstadt Limburg gefördert werden, eine weitere Förderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.

6.4 De-minimis-Beihilfe

Der Zuschuss wird – ausgenommen sind Privatpersonen im Falle einer nichtwirtschaftlichen Tätig-keit - als sogenannte De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission (Verord-nung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) in ihrer jeweils aktuellen Fassung vergeben. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000,00 € nicht überschreiten. Daher ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist.

6.5 Sonstiges

(1) Über das Vermögen der Antragstellerin / des Antragstellers darf bis zum Zeitpunkt der Auszah-lung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
(2) Die Antragstellerin / der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, ab dem Erhalt des För-derbescheids für drei Jahre den mit dem Förderbescheid mitgeschickten Aufkleber „Limburg -gemeinsam mehr bewegen“ bzw. „Fahrradgarage“ (bei geförderten Fahrradgaragen) auf dem För-derobjekt sichtbar anzubringen.
(3) Die Antragstellerin / der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, an einem Evaluations-verfahren des Fördergebers teilzunehmen.
(4) Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches sind im Förderantrag bezeichnet.mission (Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) vergeben. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000,-- € nicht überschreiten. Daher ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen, die den Antragsunterlagen beizufügen ist.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.03.2023 in Kraft. Sie gilt für alle Anträge, die vollständig eingegangen sind.

Randspalte

Kontakt

Alexandra Haller Vorzimmer 1. Stadtrat

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-261
  • E-Mail
  • Raum: 415

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