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Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Zum Beispiel bei Kirmes oder Straßenfeste

1. Anzeigeerstatter / Veranstalter

2. Angaben zur Veranstaltung

 


3. Verantaltungsort

4. Speisen und Getränke

Wichtige Hinweise:

  • Die Veranstaltungsanzeige ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Ein Verstoß gegen diese Frist stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € gehandet weden kann.
  • Die Anzeige nach dem HGastG stellt keine Genehmigung, Erlaubnis oder Gestattung dar! Es handelt sich lediglich um eine beim Ordnungsamt angezeigte Veranstaltung. Zulassung oder Belehrung beispielsweise nach lebensmittelrechtlichen, baurechtlichen, brandschutzrechtlichen oder infektionsschutzrechtlichen Vorschriften werden von der jeweilig zuständigen Behörde (Veterinäramt, Bauaufsichtsbehörde, Brandschutzbehörde ...) erteilt. Bei Verstößen können die eben genannten Behörden Maßnahmen ergreifen, die bis hin zu Nutzungsverboten oder Betriebsuntersagungen führen können. Die Polizei kann bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, hierzu zählen auch Ruhestörungen, die Veranstaltung in eigener Zuständigkeit beenden.
  • Die Anzeigepflicht gilt auch für Veranstaltungen, bei denen kein Alkohol verabreicht werden soll.
  • Die Anzeige ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € (pro Veranstaltung) erhoben (Gebühr gemäß Ziffer 2244 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012).
  • Gemäß § 7 HGastG wird die Azeige versandt an:
      • Polizeidirektion Limburg-Weilburg
      • Finanzamt Limburg-Weilburg
      • Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
      • Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn - Bauaufsichtsabteilung

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