Katastrophenschutz
Nr. 99006011000000vorbeugender Brandschutz Gefahrenverhütungsschau
Volltext
Katastrophe im Sinne des Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.
Der Einsatz im Katastrophenfall baut in der Regel auf dem Einsatz der Kräfte der täglichen Gefahrenabwehr auf, bezieht diesen grundsätzlich in vollem Umfang ein und unterscheidet sich von diesem durch die Änderung der Führungs- und Kommunikationsstruktur infolge der einheitlichen Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz, die stark erhöhte Anzahl der Einsatzkräfte und zumeist durch die längere Einsatzdauer sowie die Einbeziehung der allgemeinen Verwaltung. Diese Tatsache ist bei allen Katastrophenschutzplanungen zu berücksichtigen, damit eine einheitliche Führungsstruktur und sinnvolle Nutzung aller personellen und materiellen Ressourcen gewährleistet ist.
Eintritt und Ende einer Katastrophe (der »Katastrophenfall») sind nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) durch die untere Katastrophenschutzbehörde (KatS-Behörde) festzustellen und unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntzumachen.
Die Entscheidung, ob ein Katastrophenfall vorliegt, ist nach den Kriterien des § 24 HBKG im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass die sogenannte Katastrophenschwelle sehr unterschiedlich sein kann, zumal es stets auch subjektiver Einschätzung unterliegt,
- ob eine drohende Gefahr (z.B. eine mögliche Freisetzung von Gefahrstoffen mit der Notwendigkeit einer Evakuierung) oder
- ein bereits eingetretener Schaden im Ausmaß so ungewöhnlich ist, dass eine einheitliche Lenkung des Einsatzes (durch eine Katastrophenschutzleitung - KatSL - mit Katastrophenschutzstab - KatS-Stab - siehe Nr. 2.1.3.1) aus taktischen Gründen überhaupt notwendig ist oder ob nicht doch (wie z.B. bei den meisten Hochwasserlagen an den Flüssen in Hessen) die organisatorischen Regelungen für die tägliche Gefahrenabwehr ausreichen.
Eine »Katastrophe« an sich, berechenbar nach festliegenden Schadenszenarien, gibt es nicht. Maßgeblich ist das Ausmaß einer Gefährdung oder eines Schadens, bei dem die Kriterien des § 24 HBKG im Einzelfall erfüllt sind, um den Katastrophenfall nach dieser Begriffsbestimmung feststellen zu können.
Ansprechpunkt
An die jeweilige untere Katastrophenschutzbehörde: die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den Kreisfreien Städten
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Vertiefende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport unter "Katastrophenschutz".