Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Nr. 99014002035000, 99014007035000Leistungsbeschreibung
Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
- Legalisation und Apostille
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
An wen muss ich mich wenden?
Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
Beglaubigung Ansprechpartner
Beglaubigungen auf dem Gebiet für Familien- und Erbrecht, Vereins- und Registerrecht sowie Grundbuchangelegenheiten müssen vom Ortgerichtsvorsteher vorgenommen werden.
Ortsgerichtsvorsteher für den Ortsgerichtsbezirk I Limburg, Dietkirchen
Werner-Senger-Straße 10
65549 Limburg an der Lahn
- Telefon: 06431 203-244
- E-Mail: rolf.schmitt@stadt.limburg.de
- Raum: K001
Zusatzinformation:Herr Schmitt ist donnerstags von 15.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 09.00 bis 11.00 Uhr im Rathaus Zimmer 004, Werner-Senger-Straße 10, 65549 Limburg a. d. Lahn erreichbar.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Welche Gebühren fallen an?
Beglaubigung Gebühren
je Beglaubigung bis zu 10 Seiten - 5,00 , je Unterschriftsbeglaubigung - 5,00
Rechtsgrundlage
- § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
- § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport