Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären
Nr. 99604002261000Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.
Verfahrensablauf
Das Verfahren für die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist mehrstufig.
- Sie melden die Abgabe der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen bei einem deutschen Standesamt Ihrer Wahl formlos mündlich oder schriftlich an. Teilweise ist auch eine Online-Anmeldung möglich. Zur Verfahrenserleichterung wird empfohlen, die Anmeldung und Erklärung bei dem Standesamt vorzunehmen, das für die Entgegennahme der Erklärung zuständig ist.
- Sie vereinbaren einen Termin für die Abgabe der Erklärung beim selben Standesamt.
- Sie geben die Erklärung über den gewählten beziehungsweise zu streichenden Geschlechtseintrag und die zu bestimmenden Vornamen mit den erforderlichen Unterlagen ab.
- Auf Wunsch kann das Standesamt Ihnen eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung ausstellen.
Weitere Verfahrensschritte:
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben zur Erklärung.
- Das Standesamt leitet Ihre Erklärung an das personenstandsregisterführende Standesamt weiter, sofern es nicht selbst für die Eintragung zuständig ist.
- Das zuständige Standesamt trägt die Angaben zum Geschlechtseintrag und Vornamen in das Personenstandsregister ein.
- Sofern kein deutscher Geburten, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregistereintrag vorhanden ist, wird die Erklärung in ein Verzeichnis eingetragen.
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird mit der Eintragung in das Register wirksam. Wenn kein Registereintrag vorliegt, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam.
- Sie können mit dem Standesamt vereinbaren, dass Sie benachrichtigt werden, sobald die gewählten Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen eingetragen sind.
Voraussetzungen
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder
-
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und
- Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und
- Sie haben die Wahl über die Anwendung des deutschen Rechts erklärt und beglaubigen lassen und
-
Sie sind im Besitz
- einer Blaue Karte EU (Blue Card EU) oder
- eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder
- einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und halten sich rechtmäßig in Deutschland auf.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Anmeldung der Erklärung benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie)
Bei der Abgabe der Erklärung benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass, Reisepass für Nicht-EU Staatsangehörige (Original)
-
wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen Sie:
-
eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt - auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags - beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
- eine Blauen Karte EU (Blue Card EU)
-
eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Wahl der Anwendung deutschen Rechts, die Sie bei jedem Standesamt - auch bei Abgabe Ihrer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags - beglaubigen lassen können, und zusätzlich entweder
- bei Geburt in Deutschland: Geburtsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister
- bei Geburt im Ausland: amtlich beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- bei Geschiedenen: Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
- In Hessen fallen Gebühren an.
Gebühr: 23,50 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Die Erklärung müssen Sie 3 Monate nach und bis zu 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Anmeldung abgeben. Wenn Sie keine Erklärung abgeben, verfällt die Anmeldung.
Eine erneute Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Abgabe einer Erklärung wieder möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Nach Eintragung der Änderung in den Registern wird der Reisepass beziehungsweise der Personalausweis ungültig. Im Rahmen der allgemeinen Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises müssen Sie daher einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen.
- Eine Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nach diesem Verfahren nicht möglich.
-
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen entfaltet seine Wirkung nur im deutschen Personenstandsrecht. Möglich sind:
- Einträge im Geburtenregister
- Einträge im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister oder
- Aufnahme der entgegengenommenen Erklärung in ein amtliches Verzeichnis
- Von ausländischen Behörden ausgestellte Dokumente oder Registereintragungen können von deutschen Standesämtern nicht geändert werden.
- Bei Bedarf können Sie auf eigene Kosten eine dolmetschende Person im Verfahren beteiligen.
-
Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gehen Sie wie folgt vor:
- Sie können die Abgabe einer Erklärung formlos schriftlich oder teilweise online bei einem deutschen Standesamt anmelden, vorzugsweise beim registerführenden beziehungsweise zuständigen Standesamt.
- Sie erhalten eine Anmeldebestätigung schriftlich oder per E-Mail.
- Ihre Erklärung können Sie bei einer deutschen Botschaft, einem deutschen Konsulat oder Honorarkonsul öffentlich beglaubigen lassen und an das Standesamt übermitteln, das für die Eintragung der Änderung in das Register oder Ausstellung der Bescheinigung über die Abgabe der Erklärung zuständig ist.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz