Sprungziele
Inhalt

Förderrichtlinie Elektromobilität
"Limburg - gemeinsam mehr bewegen"

De-minimis-Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellersim Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen

 Zu beachtende Erläuterungen:
Unser finanzieller Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Europäischen Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) gewährt.

De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen in geringem Umfang, die dadurch keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen einzelnen Unternehmen haben. Sie müssen daher von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden. Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre 200.000 EUR (100.000 EUR im Straßengüterverkehrsgewerbe) nicht überschreiten.

Als Unternehmen wird nach der o.g. EU-Verordnung „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ bezeichnet. Gemäß der oben genannten Verordnung sind wir als Bewilligungsbehörde verpflichtet, von Ihnen als begünstigtes Unternehmen bzw. begünstigte Privatperson eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimins-Beihilfen zu verlangen und die Kumulierbarkeit mit anderen staatlichen Beihilfen zu überprüfen.

Daher bitten wir, die ausgefüllte De-minimis-Erklärung dem Förderantrag beizulegen.

1. Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen / Privatperson

2. Definitionen und Erläuterungen

In dieser Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten haben.

Relevant verbundene Unternehmen (und daher „ein einziges Unternehmen“ im Sinne der De-minimis-Verordnung) sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle Unternehmen, die
zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben,
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit derStimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet.

Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimis-Beihilfen sind ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen.

3. Erklärung

Die Antragstellerin / der Antragsteller bestätigt hiermit, dass sie / er bzw. das Unternehmen und
etwaige mit ihr / ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen relevant verbundene Unternehmen im
laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren



Beihilfen – unabhängig vom Beihilfegeber – im Sinne folgender Verordnungen erhalten bzw. beantragt hat / haben:

  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352/1 vom 24. Dezember 2013)
  • Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die
  • Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 379/5 vom 28. Dezember 2006)
  • Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (Amtsblatt der EU Nr. L 352/9 vom 24. Dezember 2013)
  • Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im
  • Agrarerzeugnissektor (Amtsblatt der EU Nr. L 337/35 vom 21. Dezember 2007)
  • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Amtsblatt der EU Nr. L 190/45 vom 28. Juni 2014)
  • Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor (Amtsblatt der EU Nr. L 193/6 vom 25. Juli 2007)
  • Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (Amtsblatt der EU Nr. L 114/8 vom 26. April 2012) sofern diese in der Summe einen Beihilfewert von mehr als 300.000 EUR aufweisen (bitte nur den 300.000 EUR übersteigenden Betrag angeben).

Stand: 29.01.2018

Datum des Bewilligungsbescheids / der Zusage Beihilfegeber  Aktenzeichen Fördersumme in EUR Beihilfewert in EUR


























Der Antragstellerin / dem Antragsteller ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind (Subventionsbetrug).

Die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet sich, Änderungen der vorgenannten Angaben der Fördergeberin, Förderprogramm Elektromobilität "Limburg elektrisiert", unverzüglich mitzuteilen, sofern sie vor Erlass des Förderbescheids für die beantragte Förderung bekannt werden.

*


(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)

Partner