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Bürgerhospitalfonds

Die Stiftung hat ihre Ursprünge etwa im Jahr 1300. Die absolut überwiegenden Vermögenswerte erhielt sie jedoch erst durch die Zustiftung des Werner Senger gemäß seiner letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1358. Kurz zusammengefasst diente das Stiftungsvermögen bzw. die Erträge daraus einst dazu, durchreisenden Pilgern kurzfristig Unterkunft und Verpflegung zukommen zu lassen und armen und kranken Pilgern eine längere materielle Unterstützung zu gewähren. Bereits zu Zeiten der Reformation, in denen Wallfahrten stark zurückgingen bzw. durch protestantische Landesherren gänzlich untersagt wurden, ist anzunehmen, dass sich der Anstaltszweck von der Beherbergung von Pilgern auf die Beherbergung von Armen, Kranken und Fremden verschoben hat. Dieser Stiftungszweck, die materielle Unterstützung Armer und Kranker, kann in der heutigen Zeit noch verfolgt werden.

Neue Stiftungsverfassung

Das Vermögen der Stiftung „Bürgerhospitalfonds“ wurde bis 1999 lediglich aufgrund verschiedener Dienstanweisungen, die die internen Zuständigkeiten und Aufgaben regeln sowie unter Zuhilfenahme des Testamentes des (Zu-)Stifters Werner Senger aus dem Jahre 1358 und den einschlägigen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung verwaltet. Zu berücksichtigen ist außerdem das Urteil des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden aus dem Jahre 1970, was den Bürgerhospitalfonds in eine rechtlich selbständige örtliche Stiftung eingestuft hat. In dem damaligen Rechtsstreit wurde letztendlich geklärt, dass es sich bei dem Bürgerhospitalfonds um eine Stiftung im Sinne (des heutigen) § 120 HGO handelt. Das heißt, der Bürgerhospitalfonds ist eine rechtlich selbstständige juristische Person und wird lediglich von den städtischen Gremien in den gleichen Zuständigkeiten wie für das städtische Vermögen verwaltet. Das bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Vermögen des Bürgerhospitalfonds in gleicher Art und Weise wie mit dem städtischen Vermögen umgegangen werden kann.

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in ungeschmälertem Umfang dauerhaft zu erhalten und dient in erster Linie den Zielen und Zwecken der Stiftung. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit können verschiedene Rückschlüsse auf den heute gültigen Stiftungszwecke gezogen werden.

Als Rechtsgrundlage für die Verwaltung der Stiftung ist auch das Hessische Stiftungsgesetz zugrunde zulegen. Dieses trifft verbindliche Regelungen für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Hessen haben.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung vom 15.12.1999 kam die Stadt Limburg, die die Stiftung verwaltet, den gesetzlichen Bestimmungen nach.

Anna-Kirche kam erst später dazu

Was die heutigen Gebäude der Anna-Kirche und des Brüderhauses angehen, so sind diese circa im Jahr 1573 gegen das ursprüngliche Hospital bei der Lahnbrücke getauscht worden, da das dortige Hospital nicht günstig gelegen und bei Überschwemmungen in Mitleidenschaft gezogen war. Die heutigen Gebäude der Anna-Kirche und des Brüderhauses sind somit unmittelbar auf die früheren Kerngebäude der Stiftung zurückzuführen. Die Unterhaltung dieser Gebäude im Sinne des mit der Schenkung gedachten ursprünglichen Zweckes ist also heute noch als Teil des Stiftungszweckes anzusehen.

Auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurden im Jahr 1970 die beiden Hauptaufgaben des Bürgerhospitalfonds wie folgt festgelegt:

  1. Die Gewährleistung des Gottesdienstes in der Anna-Kirche mit allem was dazu gehört.
  2. Die Unterstützung der damals noch existierenden Hospitalpfründner.

Das Vermögen der Stiftung sei so zu verwalten, dass die Mittel, die für diese beiden Hauptaufgaben gebraucht werden, zur Verfügung stehen.

Lokalarmenfonds

In einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines Entwurfes einer Verfassung wurde unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Rechtsgrundlagen die jetzt genehmigte Verfassung ausgearbeitet. In die Verfassung wurde bereits der Akt der Vermögensübertragung und anschließende Auflösung der ebenfalls rechtlich selbstständigen Stiftung „Lokalarmenfonds“, Limburg, die über ein vergleichsweise geringes Vermögen verfügt aufgenommen. Die Stiftung „Lokalarmenfonds“ ist nach Recherchen im Hessischen Hauptstaatsarchiv in Wiesbaden auf einen vergleichbaren Zweck ausgerichtet. In letztwilligen Verfügungen, die aus der Zeit vor Zustiftung des Teils des Kloster Bethlehem stammten, ist stets die Verwendung für Arme und Kranke genannt.

Die Stiftung Lokalarmenfonds ist jedoch wesentlich jünger. Ihre Ursprünge liegen etwa im Jahr 1800. Die bedeutendste Zustiftung ist hier, wie bereits erwähnt, ein Teil des Klosters Bethlehem. Da die Stiftung „Lokalarmenfonds“ aus ihrem Vermögen alleine nicht mehr den Stiftungszweck erfüllen konnte, insbesondere weil Erträge daraus fehlten, war eine „Verschmelzung“ mit dem Bürgerhospitalfonds sinnvoll und ratsam.

Zur Verfassung im Einzelnen

Der Namen der Stiftung und die Rechtsform sind historisch bzw. durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vorgegeben, ebenso der Sitz. In der Satzung wurde die einzel von der Kommunalaufsicht zu genehmigende „Verschmelzung“ mit der Stiftung „Lokalarmenfonds“ aufgenommen. Zur Information wurden ebenfalls Hinweise auf die Ursprünge der Stiftung aufgenommen. Der Stiftungszweck besteht sowohl in dem Zweck der materiellen Unterstützung Hilfebedürftiger (der dem ursprünglichen Zweck der Stifter, insbesondere des Zustifters Werner Senger sehr nahe kommt), als auch in der Unterhaltung und angemessenen Nutzung der Anna-Kirche und des Brüderhauses, die ebenfalls im Eigentum der Stiftung stehen. Den veränderten Verhältnissen gegenüber den vergangenen Jahrhunderten wurde auch dahingehend Rechnung getragen, dass aus den Erträgen der Stiftung Zuwendungen und Zuschüsse an Dritte gegeben werden können, z.B. gemeinnützigen Organisationen. Durch die Stiftungsverfassung ist der Bürgerhospitalfonds erstmals in der Lage, die Vergünstigungen für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Steuervergünstigungen, in Anspruch zu nehmen

Das Stiftungsvermögen ist selbstverständlich risikosicher und ertragbringend anzulegen. Hinsichtlich der Vertretung und Verwaltung der Stiftung ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Praxis, außer dass neben einer Jahresrechnung auch ein Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes anzufertigen ist.

Verfassung Bürgerhospitalfonds

Umfangreiches Vermögen soll Erträge sichern

Der Bürgerhospitalfonds ist derzeit Eigentümer von insgesamt knapp 84 Hektar unbebauten Grundstücken in Nauheim (21,86 Hektar), Limburg (20,83 Hektar), Eschhofen (18,4 Hektar), Offheim (6,6 Hektar), sowie in Lindenholzhausen, Elz, Niederbrechen, Gückingen, Linter und Dietkirchen. Teilweise handelt es sich um Bauerwartungsland.

Außerdem ist er Eigentümer der Annakirche und des dazugehörenden Brüderhauses (teilweise Verwaltungsgebäude) im Stadtzentrum, der Gebäudeeinheit der einstigen Kapelle des ehemaligen Kloster Bethlehems, des Seniorenhauses in Blumenrod mit 59 Wohneinheiten, den Wohnhäusern Heinrich von Kleistraße 2 und 2a mit 20 Wohneinheiten, den Wohnhäusern Rheinstraße 3 und Diezerstraße 54 mit insg. 9 Wohneinheiten.

Das Gesamtvermögen der gemeinnützigen Stiftung wird auf ca. 11 Millionen € geschätzt, dem stehen Verbindlichkeiten in Höhe von circa. 2,1 Mio. € gegenüber.

Fazit

Im Ergebnis ergibt die neue Verfassung der Stiftung „Bürgerhospitalfonds“ eine solide Grundlage für die ordnungsgemäße Verwaltung und somit Erhaltung eines ertragreichen Stiftungsvermögens in der Zukunft, bleibt zu hoffen ebenfalls für Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte. Gleichzeitig wird auch für künftige Zustiftungen die Gewähr geleistet, dass diese nur zweckentsprechend verwendet werden. Sich den uneigennützigen Zielen und ehrenwerten Absichten der Stifter der vergangenen Jahrhunderte anzuschließen lohnt sich auch heute noch.

Weitere Informationen bei:

Christoph Heep Abteilungsleiter Bauverwaltung und Bewirtschaftung von Grundbesitz

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