Aus gutem Grund: Veranstaltungen in der Altstadt untersagt
In der Nassauischen Neuen Presse (Ausgabe vom 7. Februar) sowie auf Facebook ist es ein Thema. Die Absage der Stadt für ein Fastnachtsevent, das ein professioneller Veranstalter in zwei Locations der Limburger Altstadt anbieten wollte. Der Veranstalter reagiert auf die Absage verwundert und mit Unverständnis und bestreitet, dass es sich um discoähnliche Events handelt.
Dazu erklärt der 1. Stadtrat Michael Stanke: Auf die geplante Veranstaltung ist die Verwaltung durch eine Ankündigung in den sozialen Medien aufmerksam geworden. Grundsätzlich stehen wir neuen Veranstaltungsformaten offen und wohlwollend gegenüber. Die vorgesehenen Events müssen jedoch einige Kriterien erfüllen: Sie müssen sich an die erteilten Baugenehmigungen für die Veranstaltungsorte halten, in denen die Events stattfinden sollen. Gleichzeitig müssen sie sich an gesetzliche Vorgaben halten und Standards (zum Beispiel Lärmschutz und Brandschutz) erfüllen. Dies alles ist in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es handelt sich bei den vorgesehenem „Blut Ball“ um eine kommerzielle Veranstaltung durch einen professionellen Veranstaltungsmanager. Wir erwarten von einer Agentur, die seit Jahren am Markt operiert, dass sie sich im Vorfeld erkundigt, inwieweit Veranstaltung genehmigt werden können und welche Anforderungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind. Die Agentur hat unzählige Veranstaltung organisiert und richtet auch in Kooperationen mit der Stadt Veranstaltungen (Oktoberfest) aus. Es ist also bekannt, welche Anforderungen gestellt und Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Sichere Feier gewährleisten
Stattdessen wird in der Absage über Facebook von den eigenen Versäumnissen abgelenkt und der Stadt der „Schwarze Peter“ zugeschoben. Es geht nicht darum, was irgendwo im Ausland möglich ist, sondern welche Anforderungen in Deutschland und damit in Limburg gelten. Jeder Gast hat ein Recht darauf zu vertrauen, dass die Veranstaltungen, für die er sogar Eintritt bezahlt, eine sichere Feier gewährleisten.
Die Veranstaltung „Blut Ball“ ist angekündigt und beworben worden unter dem Stichwort „Tanz der Vampire“. Die Behauptung in dem Facebook-Post des Veranstalters zur Absage der Veranstaltung, es solle kein Tanz in den Gewölbekellern stattfinden, widerspricht eindeutig der Ankündigung. In der Ankündigung wird explizit mit vier DJs geworben und mit House, Dance und weiteren Musikrichtungen, die nicht als karnevalistische Schunkelmusik einzustufen sind. Zudem sollte es zwischen den beiden gegenüberliegenden Veranstaltungsorten mitten in der Altstadt einen ständigen Austausch geben – bis tief in die Nacht.
Brandschutz und Lärm
Es ist richtig, dass für die beiden Einrichtungen, die als Ort für den Ball ausgewählt worden waren, gastronomische Nutzungsgenehmigungen vorliegen. Eine Nutzung als „Vergnügungsstätte“ ist bei den Kellern nicht vorgesehen. Der angedachte „Blut Ball“ mit entsprechender Ankündigung mit DJs und entsprechender Musik geht über das, was dort genehmigt ist, weit hinaus und ist bei einer Umsetzung an eine genehmigte „Vergnügungsstätte“ gekoppelt. In einem der beiden vorgesehenen Locations ist der Keller nur zur temporären Nutzung erlaubt und ausschließlich zur Verkostung der in der darüber liegenden Ladenfläche angebotenen Waren.
Bezüglich einer vorab zu klärenden Frage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von außergewöhnlichen Veranstaltungsformaten wäre im vorliegenden Fall auch zu erörtern gewesen, ob Auflagen des Brandschutzes und weiterer Sicherheitsbelange einzuhalten sind. Die Zugänge in die Keller führen zum Beispiel über recht steile und lange Treppenanlagen. Zudem wären auch Festsetzungen hinsichtlich der Emissionen zu treffen gewesen, denn beide ins Auge gefassten Locations sind von Bebauung umgeben, die bewohnt wird. Auch der Lärm beim Wechsel zwischen den Räumen der gleichen Veranstaltung hätte betrachtet werden müssen.
Amtliche Schreiben, die etwas untersagen oder verbieten, enthalten grundsätzlich den Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften und Gesetze und müssen zudem darauf hinweisen, was passiert, wenn gegen die Untersagung oder das Verbot verstoßen wird, also Bußgelder fällig werden.