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Datum: 03.04.2020

Bedarf an Eilentscheidungen ermitteln

„Bleibt zuhause“ lautet die Empfehlung in Zeiten des Coronavirus. Das trifft auch auf die Kommunalpolitik zu. Es gibt keine Sitzungen von Ausschüssen mehr, keine Versammlung der Stadtverordneten.

Dennoch müssen Städte und Gemeinden handlungsfähig bleiben. Der Hessische Landtag hat dazu am 24. März 2020 die Hessische Gemeindeordnung geändert und das Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung von Bürgermeisterwahlen beschlossen. Damit wird dem Haupt- und Finanzausschuss ein Eilentscheidungsrecht über Gegenstände der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt, sofern kein anderer Ausschuss bestimmt wird.

Die Auswirkungen für Limburg? „Der Rahmen, den das Gesetz vorgibt, ist sehr eng gefasst. Eilentscheidungen sind an einen Kriterienkatalog gebunden“, so Bürgermeister Dr. Marius Hahn. Nach seinen Angaben wird der Magistrat nun prüfen, inwieweit die vorliegenden Vorlagen der abgesagten Sitzungsrunde die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung erfüllen. Dazu wird der Magistrat in einen ständigen Austausch mit dem Stadtverordnetenvorsteher und dem Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses eintreten.

Wird Bedarf für eine Eilentscheidung gesehen, wird der Magistrat eine Beratung in die Wege leiten. Der Gesetzgeber lässt hierbei mehrere Möglichkeiten offen (begrenzt auch Telefon- und Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse oder die Zusammenkunft der Ausschussmitglieder). Welches Verfahren schließlich genommen wird, hängt von den Angelegenheiten ab, die dann zu beraten sein werden.

„Die größte Rechtssicherheit besteht jedoch dann, wenn die Stadtverordnetenversammlung tagt, in welcher Konstellation auch immer“, sagt Hahn. Er weist darauf hin, dass die vom Haupt- und Finanzausschuss getroffenen Eilentscheidungen in der darauffolgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Abstimmung gestellt werden muss – und dabei auch abgelehnt werden können.

Der Magistrat der Stadt hat seine Routinesitzungen ausgesetzt und trifft sich nur in wichtigen Angelegenheiten. Beschlüsse in einfachen Angelegenheiten (wie zum Beispiel Auftragsvergaben) werden in einem Umlaufverfahren gefasst. Dabei geben die Magistratsmitglieder ihre Entscheidung per E-Mail oder schriftlich bekannt.

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