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Spielapparatesteuer

Leistungsbeschreibung

Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten (Spielapparatesteuer) in Gaststätten und Spielhallen ist in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Kreisstadt Limburg an der Lahn (Spielapparatesteuersatzung) geregelt. Es handelt sich hierbei um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer.

Der Spielapparatesteuer unterliegt das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter (Aufsteller) der Spielapparate.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß der Spielapparatesteuersatzung bemisst sich die Spielapparatesteuer grundsätzlich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen).

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat 

  • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
    20 v. H. der Bruttokasse,
  • für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:
    15 v. H. der Bruttokasse,
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
    6 v. H. der Bruttokasse, höchstens 55,--€
  • für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:
    5 v. H. der Bruttokasse, höchstens 30,--€
  • für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:
    30 v. H. der Bruttokasse, höchstens 350,--€. 

Die Bruttokasse ist durch manipulationssichere Zählwerkausdrucke nachzuweisen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Zulassungsnummer der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Diese Zählwerkausdrucke sind je angefangenen Kalendermonat und für jeden weiteren Kalendermonat und Apparat gesondert vorzulegen.

Abweichend hierzu kann für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Besteuerung nach den vorgenannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, beantragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Limburg zu entrichten. 

Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Kreisstadt Limburg Spielapparatesteuersatzung, Abgabenordnung (AO), Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG)

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