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Lärmbekämpfung

Leistungsbeschreibung

Die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO), in der u. a. die Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr geregelt war, wurde zum 01.01.2005 aufgehoben.

Regelungen zum Lärmschutz sind nun im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und insbesondere in der dazu ergangenen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) sowie in § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu finden.

Die

 umfasst 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.

Sie enthält in § 7 detaillierte Regelungen über den zeitlichen Betrieb der aufgeführten Geräte- und Maschinenarten in besonderen schutzbedürftigen Gebieten (reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete, Gebiete für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten). Die jeweilige Gebietskategorie richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan.

Ein Rasenmäher darf beispielsweise in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.

Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider dürfen jedoch werktags in Wohngebieten nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden, wenn sie nicht als umweltschonendes Gerät mit dem Umweltzeichen nach Europäischem Recht gekennzeichnet sind.

An Sonn- und Feiertagen gilt für alle in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen in den bestimmten Gebieten ein ganztägiges Betriebsverbot.

Bei allen anderen Arten von Lärm, der nicht in besonderen Vorschriften geregelt ist, trifft  als Auffangtatbestand eine umfassende Regelung.

Diese Vorschrift ermöglicht ein Einschreiten unabhängig von der Tages- und Nachtzeit und unabhängig vom Ort der Lärmverursachung gegen alle Arten der Lärmerregung, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.

Nach § 117 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Da bei einer Ahndung jedoch eine vorsätzliche Handlung nachzuweisen ist, wird der Lärmverursacher zunächst ermahnt. Bei weiteren Verstößen kann dann nach eingegangener Anzeige ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

 

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