Archivalie der Woche 250
Benutzung der Wasserleitung
Wasser ist das wichtigste Lebensmittel überhaupt. Über Jahrhunderte musste es mühsam vom Brunnen geholt und ins Haus gebracht werden. In Limburg änderte sich dies erste am Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Bau der Wasserleitung. Der Umgang mit dieser musste rechtlich geregelt werden.
1908 traten neue „Bestimmungen für die Benutzung der Wasserleitung der Stadt Limburg“ in Kraft. In § 1 wurde bestimmt, dass jeder, der einen Anschluss an die Wasserleitung wünscht, zur Versorgung des eigenen Gebäudes oder Grundstücks oder zu sonstigen Zwecken, die beim Magistrat anzumelden habe. Wenn in der betreffenden Straße bereits ein Hauptrohr liege, trägt der Antragsteller die Kosten der Zuleitung bis zum privaten Hauptabsperrhahn. Fall es noch kein Hauptrohr gibt, entscheidet der Magistrat von Fall zu Fall (§ 2). Die Zuleitungen werden vom Wasserwerk erstellt (§ 3), die Anlage der Hausleitungen „kann durch sachkundige und als zuverlässig bekannte Installateure erfolgen“.
§ 6 regelt den Einbau von Hydranten („Feuerhähne“) auf Privatgrundstücken. Dies wird von der Stadtverwaltung auf Wunsch der Eigentümer und auf deren Kosten durchgeführt. Der Hydrant wurde verplombt und im Falle einer missbräuchlichen Nutzung wurden 30 Mark Konventionalstrafe fällig.
Sollte in irgendeinem Teil der Stadt ein Feuer ausbrechen, waren die Konsumenten verpflichtet, in dieser Zeit möglichst kein Wasser zu entnehmen und auf Aufforderung der Feuerwehr ihre Anschlüsse zur Verfügung zu stellen. Dafür wurden sie entschädigt.
Die Feststellung über den Verbrauch erfolgt über Wassermesser jedes Vierteljahr. Sollte sich ergeben, dass das Messgerät seit der letzten Ablesung nicht oder falsch funktionierte, wurde der Verbrauch aus dem Durchschnitt der zurückliegenden drei Vierteljahre errechnet.