Datum: 18.02.2024
Archivalie der Woche 239
Pfründner des Hospitals
Der Bürgerhospitalfonds besteht seit dem Mittelalter und wurde durch großzügige Schenkungen und Stiftungen gebildet. Die größte Spende war darunter das Erbe des Kaufmanns Werner Senger (gest. 1369). Das Hospital war allerdings kein Krankenhaus im modernen Sinn, sondern Armenhaus, Seniorenheim und Pilgerherberge.
Aus den im Mai 1892 erlassenen „Vorschriften für die Pfründner des Bürgerhospitals zu Limburg“ (enthalten in StALM II/1694) ist zu ersehen, wie sich diejenigen, die Unterstützung aus der Stiftung erhielten, zu verhalten hatten:
„§ 1. Die Pfründner haben sich eines ehrbaren, sittlichen und nüchternen Lebenswandels zu befleißigen.
§ 2. Sie haben nach landesherrlichem Erlaß täglich in der Hospitalkirche am Morgen die heilige Messe zu hören und Nachmittags gemeinschaftlich das Rosenkranzgebet zu verrichten.
Die heilige Messe wird an Werktagen, im Sommer um 6 ½ im Winter um 7 ½ Uhr und an allen Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr abgehalten. Für das gemeinschaftliche Rosenkranzgebet ist an allen Werktagen die Zeit um 12 ½ an Sonn- und Feiertagen um 1 Uhr bestimmt.
Am Gründonnerstag sollen die Pfründner die österliche Kommunion empfangen und die 12 Aeltesten haben sich zur Fußwaschung vorzubereiten und einzufinden.
§ 3. Von diesen kirchlichen Verpflichtungen entbindet nur nachgewiesene Krankheit oder die Genehmigung der Hospitalverwaltung (Magistrats).
§ 4. Die Pfründe besteht in 5 Mark 50 Pfg. baaren Geldes und 50 Liter Korn montlich und wird am Anfang jeden Monats von dem Rechner ausgegeben. Außerdem erhalten die 12 ältesten Pfründner zu Oster und Pfingsten jeden Jahres je 16 Liter Weizen. Auch haben Alle ärztliche Behandlung und Apotheke frei.
§ 5. Kranke, sowie gänzlich erwerbsunfähige und solche Pfründner, welche der häuslichen Verpflegung entbehren, können von der Hospitalsverwaltung auf Kosten des Hospitals zur ganzen Unterhaltung in Pflege gegeben werden.
§ 6. Pfründner, die in der Erfüllung der kirchlichen Verpflichtungen (§ 2) säumig sind, haben für jede einzelne Versäumniß einen Abzug von 10 Pfg. und im Wiederholungsfalle die Entziehung der Pfründe zu gewärtigen, die Entziehung tritt auch ein, wenn ihr Lebenswandel nicht den im § 1 gestellten Anforderungen entspricht.
Limburg, den 30. Mai 1892
Die Hospitalverwaltung
Der Magistrat“.