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Erstellung von Feuerwehrplänen

Erstellung von Feuerwehrplänen (Stand: 02/2020)

  • 1. Hessische Bauordnung in der Fassung vom 28.05.2018 (GVBI. S. 198)
  • 2. Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen-
    schutz in der Fassung Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBI. S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 374)
  • 3. Sonderbauvorschriften: Garagenverordnung, Muster-Versammlungsstättenverordnung, Muster-Verkaufsstättenverordnung, Muster-Schulbau-Richtlinen, Krankenhaus-Richtlinien, Muster-Industriebaurichtlinien, Muster-Beherbergungsstättenverordnung, Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe, Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr.
  • 4. Normen: DIN 14095 - Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen, DIN 14034 Teil 1 bis 7 - Bildzeichen für das Feuerwehrwesen, DIN 4844 Teil 1 und 2 - Sicherheitskennzeichen.

Begriffsbestimmung und Zweck

Nach § 14 Absatz 1 Hessische Bauordnung müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass unter anderem der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können. Feuerwehrpläne sind insbesondere nach den oben genannten Sonderbauvorschriften erforderlich. Für besondere bauliche Anlagen können Feuerwehrpläne nach § 45 Absatz 1 Hessisches Gesetz über den Brandschutz im Rahmen der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung gefordert werden. Entscheidend für einen effektiven Einsatz der Feuerwehr ist die Ortskenntnis und die Kenntnis über die besonderen Gefahren des Objektes. Feuerwehrpläne mit Angaben über Lage, Zufahrt, Löschwasserversorgung, besondere Gefahren und so weiter. können die Lagebeurteilung und die Gefahrenabwehr wesentlich erleichtern. DIN 14095 legt Form und Inhalt dieser Pläne, DIN 14034 und DIN 4844 die zu verwendenden Bildzeichen fest. Die Vorgaben der DIN 14095 und auch dieses Merkblattes dienen vor allem der Vereinheitlichung der benötigten Pläne.


Art der Pläne und Planinhalt

  • 1. Feuerwehrpläne bestehen aus: a) allgemeinen Objektinformationen, b) Übersichtsplan, c) Geschossplan/Geschosspläne, d) Sonderplan/Sonderpläne (Rauch- und Wärmeabzugsanlagen-Plan, Deckenspiegel, Feuerwiderstandsklassen, Abwasserplan) und, e) zusätzlichen textlichenErläuterungen: Jeder Plan muss eine Legende zur Erläuterung der jeweiligen Darstellungen und unten rechts einen Plankopf (Schriftfeld) enthalten. Falls zum besseren Verständnis der Gebäude erforderlich, können auch Gebäudeabschnittspläne und Detailpläne notwendig werden.
  • 2. Feuerwehrpläne müssen alle notwendigen Angaben enthalten, die eine rasche Orientierung am und im Objekt gewährleisten sowie durch ihre Aussagen über bauliche Beschaffenheit, Gefahrenpunkte und vorhandene Schutzeinrichtungen eine genaue Lagebeurteilung ermöglichen.
  • 3. Übersichtspläne müssen Angaben enthalten über:
    3.1. Lage der Gebäude-, Anlagen-, und Lagerflächen auf dem Grundstück mit Angabe der betriebsüblichen Gebäudebezeichnung, Gebäudenutzung, angrenzende öffentliche Straßen mit Straßennamen;
    3.2. Anzahl der Geschosse;
    3.3. Darstellung der Nachbarschaft;
    3.4. Anbindung des Grundstücks an die öffentlichen Verkehrsflächen;
    3.5. Zufahrten einschließlich Absperrungen, Straßen und Wege auf dem Grundstück; Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nach DIN 14090 sowie die Einfriedungen;
    3.6. Löschwasserentnahmemöglichkeiten aus Hydranten, Behältern oder offenen Gewässern und die zur Verfügung stehenden Mengen;
    3.7. Lage der Hauptabsperreinrichtungen für Wasser, Gas und Strom, freiliegenden Rohrleitungen (Rohrbrücken)
    3.8. Lage von Transformatoren und Übergabestationen, elektrische Freileitungen;
    3.9. nicht befahrbare Flächen;
    3.10. Brandwände;
    3.11. Standort der Brandmeldezentrale und Blitzleuchten, sowie Feuerwehr-Informtions-Zentrale mit Feuerwehrbedienfeld und Feuerwehr-Anzeige-Tableau, Feuerwehr-Schlüsseldepot, Freischaltelement;
    3.12. Einspeisemöglichkeit für Löschmittel in Löschwasserleitungen und Löschanlagen;
    3.13. festgelegte Sammelstellen;
    3.14. Bereiche mit besonderen Gefahren.
    Werden für ein Objekt auf Grund geringer Größe nur Übersichtspläne erstellt, müssen diese die notwendigen Angaben der Geschosspläne mit enthalten.
  • 4. Geschosspläne müssen insbesondere Angaben enthalten über:
    4.1. Bezeichnung des dargestellten Geschosses. Bei Bezeichnung mit „Ebenen“ sind die Fußbodenhöhen in Bezug auf die Zugangsebenen anzugeben;
    4.2. Bezeichnung der Raumnutzung;
    4.3. Brandwände und sonstige raumabschließende Wände;
    4.4. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse (Türen und Tore mit Brandschutzanforderungen);
    4.5. Öffnungen ohne Feuerschutzabschlüsse in sonstigen raumabschließenden Decken und Wänden;
    4.6. Zugänge und Ausgänge;
    4.7. Treppenräume, Treppen und deren Laufrichtung, die dadurch erreichbaren Geschosse sowie die vor Ort vorhandenen Treppenbezeichnungen;
    4.8. Besondere Angriffswege und Rettungswege (zum Beispiel Rettungstunnel);
    4.9. Feuerwehr- und sonstige Aufzüge sowie Förderanlagen;
    4.10. nicht begehbare Flächen (zum Beispiel Dächer);
    4.11. Bedienstellen von brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen, die von der Feuerwehr bedient werden dürfen (zum Beispiel Rauch- und Wärmeabzugsanlagen);
    4.12. Löschwasserleitungen (nass und/oder trocken);
    4.13. ortsfeste und teilbewegliche Löschanlagen mit Angabe zur Art und Menge der Löschmittel sowie zur Lage der Zentrale (zum Beispiel Sprinklerzentrale);
    4.14. Warnhinweise auf Räume und Bereiche, in denen zum Beispiel bestimmte Löschmittel nicht eingesetzt werden dürfen;
    4.15. Standorte und Mengen von Druckgasbehältern;
    4.16. Angaben über Art und Menge von gefährlichen Stoffen, giftigen und ätzenden Stoffen mit Angabe des Handelsnamens, des Trivialnamens und der genauen chemischen Bezeichnungen einschließlich den jeweiligen Lagermengen, explosionsfähigen Stoffen, wie zum Beispiel Lösungsmittel, brennbaren Stäuben und dergleichen, mit Angabe von Stoffart, Lagerart und Lagermenge, radioaktiven Stoffen mit Angabe der Präparate, ob in offener oder verschlossener Form vorliegend, der Strahlenaktivität und der Feuerwehrgefahrengruppe, biologischen und gentechnischen Stoffen mit Angabe der Präparate, ob in offener oder verschlossener Form vorliegend, der Größenordnung, Möglichkeiten der Desinfektion und der Feuerwehrgefahrengruppe. Im Zusammenhang mit vorgenannten Stoffen ist ein Entwässerungskanalplan zu erstellen. Für Gefahrstoffe sind die Gefahrnummern, die Stoffnummern sowie der Standort der Sicherheitsdatenblätter anzugeben. Die vorstehenden Angaben sind von den Sicherheitsfachkräften des Betreibers zu erfragen oder aus den entsprechenden Nachschlagewerken für gefährliche Stoffe zu entnehmen.
    4.17. Räume und Bereiche von haustechnischen Anlagen für Heizung, Lüftung, Energieversorgung sowie elektrische Betriebsräume;
    4.18. Absperreinrichtungen für Gas, Wasser, Strom sowie Rohstoff- und Produktenförderung im Gebäude.
  • Brandschutzeinrichtungen, wie, tragbare Feuerlöscher, Löschdecken, Fluchtwegkennzeichen und Handfeuermelder, sind in den Feuerwehrplänen nicht darzustellen.
  • 5. Sonderpläne: Zum besseren Verständnis der baulichen Anlage können Umgebungspläne, Detailpläne und/oder Abwasser-pläne notwendig werden, deren Anforderungen nachfolgend sowie in den Musterplänen beschrieben sind:
    5.1. Umgebungsplan: Ein Umgebungsplan ist dann erforderlich, wenn aus Platzgründen die Vielzahl der Informationen im Übersichtsplan nicht dargestellt werden kann, zum Beispiel bei größeren zusammenhängenden Liegenschaften mit erheblicher Flächenausdehnung.Umgebungspläne müssen insbesondere Angaben enthalten über: a) Darstellung der baulichen Anlage einschließlich angrenzender Bebauung und benachbarter Straßen, b) Nutzung der Gebäude- und Anlagenteile, c) Haupt- und Nebenzufahrten sowie deren Bezeichnungen, d) Durchfahrten mit Angabe der eingeschränkten Höhe und Breite.
    5.2. Detailpläne: Für Bereiche, die stark untergliedert oder in denen besondere betriebliche Anlagen und/oder Gefahrenpunkte vorhanden sind, können zusätzlich Detailpläne erstellt werden, auf denen Details ersichtlich sind und die als Anlage zu den jeweiligen Geschossplänen beigefügt werden. Detailpläne können auch Horizontal- und Vertikalschnitte darstellen. Die genaue Lage des Details ist im Übersichtspiktogramm darzustellen.
    5.3. Abwasserpläne: Für bauliche Anlagen, bei denen baurechtlich eine Löschwasserrückhaltung gefordert ist, muss ein Abwasserplan erstellt werden.
    Der Abwasserplan enthält alle wesentlichen Angaben über die der Löschwasserrückhaltung dienenden Anlagen und Einrichtungen, zum Beispiel Abwasserkanäle auf dem Grundstück sowie Zuflüsse in das öffentliche Abwassernetz beziehungsweise Vorfluter, Rückhaltebecken und Absperrmöglichkeiten. Die zu verwendenden Farben und graphischen Symbole müssen DIN 14034-6 entsprechen.
  • 6. Ausführung der Pläne: Ein Satz Feuerwehrpläne besteht aus einer Ausfertigung in Papier und einem elektronischem Datenträger (CD/DVD). Die vorgenannten Pläne in Papierausfertigung dürfen nicht größer als DIN A3 sein. Elektronische Datenträger sind als PDF-Datei auszuführen.
    6.1. Format: Feuerwehrpläne sind im Format DIN A 3 Querformat anzufertigen. Sie dürfen nicht größer als DIN A 3 sein. Bei größeren baulichen Anlagen darf die Breite maximal 84 cm betragen. Alle Feuerwehrpläne sind auf A 4 Hochformat nach DINENISO 216 zu falten. Abweichungen sind mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen.Die einzelnen Seiten sind gegen Nässe und Verschmutzung wetter- und grifffest in Klarsichthüllen DIN A 3 quer zu schützen.
    6.2. Maßstab: Der Maßstab ist so zu wählen, dass die Darstellung der Feuerwehrpläne formatfüllend ist. Sämtliche Geschosspläne müssen in einem einheitlichen Maßstab dargestellt werden. Feuerwehrpläne müssen mit einem Raster versehen sein, mit dessen Hilfe Entfernungen (Abstände) von 10 Metern erkennbar sind. Bei Übersichtsplänen und Umgebungsplänen darf ein anderes Raster (zum Beispiel 20 Meter oder 50 Meter) gewählt werden. Rasterlinien sind im Bereich von Straßen, Gebäuden und Geschossen zu unterbrechen.
    6.3. Kartographische Richtung
    Die kartographische Richtung von Feuerwehrplänen ist durch einen Nordpfeil zu kennzeichnen.
    6.4. Ausrichtung der Pläne: Die Pläne sollen nach Möglichkeit so aufgebaut sein, dass die Hauptzufahrt bzw. der Hauptzugang am unteren Rand des Planes liegt.
    6.5. farbige Darstellungen und Symbole: Tragende und raumabschließende Bauteile sind durch schwarze Volllinien darzustellen. Eine Bemaßung ist nicht erforderlich.
    Der Verlauf von horizontalen Rettungswegen (Flure oder Rettungstunnel) ist in RAL 6019 Weißgrün darzustellen. Für vertikale Rettungswege (Treppenräume) ist RAL 6024 Verkehrsgrün zu verwenden.
    Zur Darstellung der baulichen Beschaffenheit haustechnischer und brandschutztechnischer Anlagen und Einrichtungen sowie besonderer Gefahren sind die in den Anlagen zu diesem Merkblatt festgelegten Bildzeichen und Farben zu verwenden. Unterlegte Farben dürfen die Leserlichkeit von Schrift oder die Erkennbarkeit graphischer Symbole nicht beeinträchtigen. Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der Zustimmung der Brandschutzdienststelle.
    6.6. Kennzeichnung der Geschosse: Im Übersichtsplan ist die Anzahl der Vollgeschosse mit einer Buchstaben-/Zahlen-Kombination anzugeben (zum Beispiel -2 + E + 3 + 1 D). In den Geschossplänen ist die betrieblicherseits übliche Geschoss-bezeichnung (zum Beispiel Ebene 01) oder die bauliche Art der Geschosse (zum Beispiel 2. Obergeschoss) anzugeben.
    6.7. Darstellung der Brandwände
    Der Verlauf der Brandwände ist durch eine vom Maßstab abhängige, breite und rote Volllinie deutlich hervorzuheben und mit dem entsprechenden Symbol nach DIN 14034-6 zu kennzeichnen.
    6.8. Beschriftung
    Angaben zum Inhalt sind im Klartext zu schreiben und durch graphische Symbole unmissverständlich darzustellen. Die graphischen Symbole müssen als Legende auf dem Plan erklärt werden. Textliche Angaben müssen klar lesbar geschrieben werden. Die Mindestgröße betrögt für die Schrift 2 Millimeter Schrifthöhe und für Symbole 7 Milimeter Kantenlänge.
    Kann ein Text nicht direkt eingegeben werden, so kann dieser mit einer Bezugslinie nach außen verlagert werden. Können dennoch Angaben zum Inhalt wegen ihres textlichen Umfangs nicht im Klartext eingetragen werden, darf stattdessen eine von einem Kreis umrahmte Ziffer Verwendung finden, deren Bedeutung in einer Legende aufzunehmen ist.
    6.9. Schriftfelder
    Auf den Feuerwehrplänen ist in der unteren rechten Ecke ein Schriftfeld für die Planbezeichnung (maximal 80 x 30 Millimeter) vorzusehen.
    Im Schriftfeld ist einzutragen:Benennung des Objektes, Anschrift am Ort, Ortsteil, Straße und Hausnummer, Planersteller, Bearbeitungsstand, Änderungsvermerk (Änderungsdatum und Ersteller). Die Ausführung und die erforderliche Anzahl der Feuerwehrpläne sind mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.

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