Baukontrollen
Zu den überwiegenden Aufgaben unserer Baukontrolleure zählt die Besichtigung der Baustellen.
Hierzu gehören:
- Durchführung von Bauüberwachungen gemäß § 83 der Hessischen Bauordnung (HBO)
- Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 84 der Hessischen Bauordnung (HBO)
Im Rahmen der Bauüberwachung beziehungsweise Bauzustandsbesichtigung wird kontrolliert, ob die Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht. Die behördlichen und technischen Bauvorschriften sowie Sicherheitsvorschriften werden überprüft und beaufsichtigt. Die Bauherrschaft wird auf die Einhaltung der Sicherheits- sowie Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle hingewiesen. Verstöße werden gemeldet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. Aufmaße werden ermittelt und verwendete Materialien kontrolliert.
Werden im Rahmen einer Bauüberwachung oder Bauzustandsbesichtigung Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen, Bauvorschriften oder Leistungsverzeichnissen oder auch Baumängel festgestellt, wird die Bauherrschaft unter Fristsetzung aufgefordert, die Mängel zu beseitigen oder noch fehlende Unterlagen oder Bescheinigungen nachzureichen.
Die illegale Errichtung oder abweichende Ausführung eines Bauvorhabens hat die Einstellung der Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung und unter Umständen die Beseitigung der baulichen Anlage zur Folge. Verstöße dieser Art werden schriftlich und durch Fotografieren dokumentiert.
- Durchführung von Wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung (HBO).
Neben den üblichen Baukontrollen sind wir als Bauaufsichtsbehörde auf Grund von gesetzlichen Vorgaben gehalten, gemäß der Hessischen Bauordnung (HBO) und den hierzu erlassenen Sonderbauvorschriften in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen (insbesondere wegen des Brandschutzes und der sicheren Benutzbarkeit) von Sonderbauten durchzuführen. Auch hier werden eventuell festgestellt Mängel dokumentiert und fehlende Unterlagen und Prüfnachweise oder Bescheinigungen nachgefordert. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Vorlage von geforderten Prüfnachweise/Bescheinigungen erfolgt auf der Grundlage des § 53 der HBO und der TechnPrüfVO.
- Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und demontiert zu werden, z. B. Zelte, Tribünen, Fahrgeschäfte (Karussell, Riesenrad, Autoscooter), mobile Mobilfunkmasten. Je nach Größe müssen Fliegende Bauten bei jedem erneuten Aufbau von der Bauaufsicht überprüft werden. Hierfür ist die Vorlage einer Statik, eines Prüf- oder Zeltbuches und einer Ausführungsgenehmigung erforderlich.